Beschlussvorlage - BV/AVK/206/2022

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 Gemäß § 44 Abs. 4 der derzeit geltenden Kommunalverfassung M-V (KV M-V) dürfen nur noch der Bürgermeister oder sein Stellvertreter Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen einwerben oder das Angebot einer Zuwendung entgegennehmen.

Über die Annahme und Vermittlung entscheidet gemäß § 7 Abs. 2 f der Hauptsatzung der Gemeinde Broderstorf

bis zu einer Wertgrenze von 100,00 € der Bürgermeister

ab 100,00 € die Gemeindevertretung.

Folgende Sachspende ist für die Gemeinde Broderstorf eingegangen:

Plakat für die Jugendfeuerwehr Broderstorf "Zielscheibe Jugendfeuerwehr" von NeuRo Planen GmbH (Wert: 199,92 EUR)

 

Auswirkungen auf das Liegenschaftsamt:

 Keine

 

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Beschlussvorschlag

 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Broderstorf beschließt in ihrer Sitzung am 11.01.2023 die Annahme der aufgeführten Sachspende im Sinne des § 44 Abs. 4 KV M-V.

 

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Finanz. Auswirkung

 Sachspenden werden buchhalterisch nicht erfasst.

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