Beschlussvorlage - BV/AVK/208/2022

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Gemäß § 44 Abs. 4 der derzeit geltenden Kommunalverfassung M-V (KV M-V) dürfen nur noch der Bürgermeister oder sein Stellvertreter Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen einwerben oder das Angebot einer Zuwendung entgegennehmen.

 

Über die Annahme und Vermittlung entscheidet gemäß § 6 Abs. 2 g der Hauptsatzung der Gemeinde Thulendorf

 

bis zu einer Wertgrenze von 100,00 € der Bürgermeister

 

ab 100,00 € die Gemeindevertretung.

 

 

 

Folgende Spende ist für die Gemeinde Thulendorf eingegangen:

 

1.) 750,00 EUR von ABG Broderstorf KG (Förderung Brandschutz)

 

 

Auswirkungen auf das Liegenschaftsamt:

 keine

 

 

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Thulendorf beschließt in ihrer Sitzung am 30.01.2023

die Annahme der unter Nr. 1 aufgeführten Spende im Sinne des § 44 Abs. 4 KV M-V von

 

1.) 750,00 EUR von ABG Broderstorf KG (Förderung Brandschutz)

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Derzeitig werden die Spenden auf dem Verwahrkonto 12600.379910 (Spenden vor Annahme nach § 44 Abs. 4 KV M-V) verbucht. Mit Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Thulendorf werden diese zur Verwendung auf das Produktkonto 12600.462900 (sonstige laufende Erträge), Teilhaushalt 2 umgebucht.

 

Loading...