18.07.2018 - 7 Klarstellung Innenbereichssatzung Poppendorf

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Wortprotokoll

Herr Schenzle stellt den Unterschied zwischen Park und Grünanlage dar. So darf man in einem Park nichts machen. Falls die Gemeinde ein Parkgestaltungskonzept hat, darf im Rahmen dieses Konzeptes gehandelt werden. Herr Fahlpahl entgegnet, dass der Begriff des „Öffentlichen Parks“ falsch ist. Der Park ist nicht öffentlich. Die Gemeinde müsste den Leuten Auflagen erteilen. Herr Schenzle führt weiter aus, dass auf einer Fläche mit Grünland“ alles erlaubt ist, was auch in einem Garten möglich ist. Herr Schenzle plädiert dafür, die Situation zu klären. Die Gemeinde muss sich zusammen mit einem Planer Gedanken machen. Es ist nicht schlecht, dabei auch die Denkmalgrenze zu beachten und mit einzubeziehen.

Herr Wallis entgegnet, dass die Planer der Bauvorhaben der betroffenen Grundstücke genau wussten, dass dort eine Parkfläche ist. Deshalb musste Frau Krahn-Schulze auch jeweils eine Stellungnahme dazu abgeben.

Herr Schenzle entgegnet, dass nicht bei jedem Bauvorhaben klar war, dass es sich bei der Fläche um eine Parkfläche handelt.

Herr Fahlpahl antwortet, dass die Rechtslage eindeutig ist.

Herr Schenzle erwidert, dass es eine eindeutige Ist-Situation ist.

Herr Schenzle führt weiter aus, dass alle Betroffenen nun alles (die Bauten im Garten, die Zäune usw.) wegnehmen müssen. Die Gemeinde muss sich entscheiden, ob sie diese Konsequenz unabhängig von der Schuld haben will oder nicht. Man muss sich entschieden ob man entweder eine Änderung der Innenbereichssatzung Poppendorf (und dabei ggf. auch auf neuen Grenzen des Denkmal Park) oder ob man den Rückbau der dort vorhandenen Bebauung will.

Herr Wallis entgegnet, dass die Innenbereichssatzung nicht geändert werden muss. Es muss lediglich erklärt werden, wo die Grenze verläuft. Die besagten Flächen müssen darüber hinaus zu Grünland gemacht werden. Doch es muss den betroffenen Bürgern klar gemacht werden, dass was die Bebaubarkeit des Grundstücks betrifft -  Grenzen gesetzt sind. Wie schon Frau Krahn-Schulze ausgeführt hat, darf im Traufbereich der Bäume beispielsweise kein Zaun gezogen werden.

Herr Schenzle antwortet, dass man auch einen Zaun errichten kann, ohne den Baum zu schädigen.

Herr Fahlpahl äert, dass es eine ärgerliche Situation ist. Ist es möglich, daran etwas zu ändern?

 

Vom Amt ist bis zur nächsten Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf eine neue Beschlussvorlage zu dieser Thematik vorzubereiten. Darin ist zu klären, was man genau unter „Grünland“ und was man unter „Park“ versteht. Welche Bebauung ist dort jeweils möglich?