18.07.2018 - 6 Denkmalbereich

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Wortprotokoll

Herr Wallis begrüßt Frau Krahn-Schulze vom Landkreis Rostock (Untere Denkmalschutzbehörde). Frau Krahn-Schulze wurde zur heutigen Sitzung eingeladen, um zu klären, wie der neu festgesetzte  Denkmalbereich Park einzuordnen ist.

Herr Wallis ist der Ansicht, dass der 1993 festgelegte Denkmalschutzbereich im Zuge der Neufestlegung des Denkmals Park verkleinert wurde. Er möchte gerne wissen, warum diese Änderung vorgenommen wurde.

 

Frau Krahn-Schulze von der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Rostock führt aus, dass die Situation in Poppendorf etwas komplizierter ist. So sind die Themen Denkmalbereich einerseits und Innenbereichssatzung andererseits getrennt voneinander zu betrachten. Sie will zuerst auf die rechtlichen Grundlagen eingehen.

 

Denkmalrecht (allgemein)

Im Denkmalrecht wurde 1995 das Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern eingeführt. Man teilt Denkmale in Einzeldenkmale und Denkmalbereiche ein. Denkmalbereiche fassen Einzeldenkmale zusammen. Ein Denkmalbereich wird durch eine Satzung, d.h. durch die Gemeinde, festgelegt. Der 1992 festgelegte Denkmalbereich bzw. der „Denkmalschutzbereich“ (eine Begrifflichkeit aus dem Denkmalrecht der ehemaligen DDR), in welchem auch der Park inbegriffen ist, wurde nie durch eine Satzung festgelegt. Er stellt daher keine Rechtsgrundlage dar. Die Gutsanlage mit Gutshaus, Park, Pferdestall und Silo sind jeweils Einzeldenkmale. Denkmale werden in eine Denkmalliste des Landkreises Rostocks eingetragen. So ist beispielsweise die Gutsanlage Poppendorf in diese Denkmalliste eingetragen. Der Orstkern in Poppendorf soll dagegen in einer Denkmalbereichszone geschützt werden. Damit würden nicht nur die Einzeldenkmale sondern der gesamte Bereich einschließlich der Flächen geschützt.

 

Die Grenzen des Denkmals Park in Poppendorf

Der Park in Poppendorf steht gemäß dem Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf der Denkmalliste. Es ist nicht notwendig, dass der Park dafürher definiert ist. Allerdings müssen die Grenzen des Parks festgelegt sein, damit das Denkmal überhaupt erst bewertet werden kann. Deshalb war es notwendig, die Grenzen des Parks neu festzulegen. Am 16.05.2006 wurde durch Frau Holz vom Landesamt für Kultur und Denkmalpflege zwar eine Grenze für den denkmalgeschützten Park festgelegt. Bezüglich der Festlegung der Parkgrenzen gab es allerdings gegensätzliche Aussagen. Es gab dazu eine grafische Darstellung und ein dazu widersprüchlicher Aktenvermerk von Frau Holz. Frau Holz spricht von der Parkgrenze als den rückseitig vorhandenen Wassergraben. In der zeichnerischen (ungenauen) Darstellung scheint aber der Weg die Parkgrenze zu bilden. Schon damals fielen die Grenzen des Parks allerdings wesentlich kleiner aus als die historische Gutsparkanlage, da weite Bereiche erheblich gestört oder umgenutzt waren. Frau Rolka als neue Zuständige für die denkmalgeschützten Parkanlagen vom Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern hat nun Klärung bezüglich der Grenze geschaffen. Der Unterschied zwischen der Festlegung (Aktenvermerk) von Frau Holz damals und von Frau Rolka heute ist, dass nicht mehr der Fluss, sondern der Weg als Grenze genommen wurde.

 

Die Festlegung des (Einzel-) Denkmals Park hat jedoch nichts mit der Gemeinde zu tun. Dies ist Sache der Fachbehörde. Die Festlegung eines Denkmals stellt darüber hinaus keinen Verwaltungsakt dar, auf welchen sich die Gemeinde berufen könnte.

 

Zu erwähnen bleibt darüber hinaus, dass für den Park in Poppendorf ein Parkkonzept erarbeitet wurde.

 

Zusammenhang zwischen dem Denkmal Park und der Innenbereichssatzung Poppendorf:

Das Denkmal Park hat nichts mit der Festlegung der Innenbereichssatzung zu tun. In der Innenbereichssatzung Poppendorf dienen die Parkflächen als Schutzzoner das Denkmal Park. Im Zuge aller Anträge auf Baugenehmigung, deren Grundstücken der Antragsteller (teilweise) auf den Parkflächen liegen, wurde Frau Krahn-Schulze als Untere Denkmalschutzbehörde um eine Stellungnahme gebeten. Der Park wurde und wird dabei als Schutzzoner das Denkmal „Park“ betrachtet. Grundlage dafür ist die Innenbereichssatzung von Poppendorf, in der genau festgelegt ist, was Park bzw. Grünfläche und was Bauland ist.

 

Herr Fahlpahl fasst noch einmal zusammen: 1993 wurde ein Denkmalschutzgebiet festgelegt. Der Begriff „Denkmalschutzgebiet“ stammt aus dem DDR-Recht. Diesen Begriff gibt es nach dem heutigen Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern nicht. Man geht hier von einem Denkmalbereich aus. Eine Satzung wurde damals nicht erlassen. Frau Bialuch ergänzt, dass man es damlas bei der Festlegung belassen hat, weil man nicht wusste, dass diese Festlegung erst durch eine Satzung rechtskräftig wird. Unabhängig davon waren die Überlegungen zur Festlegung des Denkmalschutzbereiches allerdings gut. Frau Krahn-Schulze stimmt dem zu. Doch sie betont noch einmal, dass die Festlegung des Denkmalschutzgebiets keine rechtliche Grundlage darstellt. Erst durch eine Satzung wird der Wille der Gemeinde ausgedrückt.

 

Herr Wallis bedankt sich bei Frau Krahn-Schulze für die Ausführungen. Im Folgenden sollen Fragen bzw. Anregungen der Gemeindevertreter beantwortet werden.

 

Fragen/Anmerkungen der Gemeindevertreter:

 

-          Wie sind die drei Karten (Denkmalschutzgebiet, Park und Innenbereichssatzung) einzuordnen (Herr Fahlpahl)?

Herr Fahlpahl kann sich nicht vorstellen, dass die Festlegung des Denkmalschutzgebiets von 1993 keine rechtliche Grundlage darstellen soll. Sie diente damals als rechtliche Grundlage, um Landes- und bzw. Bundesfördermittel (Denkmalschutz) zu beantragen. Er weiß außerdem nicht, wie genau der Park in den einzelnen Karten (Denkmalschutzgebiet, Park und Innenbereichssatzung) jeweils einzuordnen sind.

Frau Krahn-Schulze differenziert diese drei verschiedenen Park-Begriffe: So hat der Park in der Innenbereichssatzung von Poppendorf bauliche Qualität: In diesem Bereich darf es keine Bebauung geben. Darüber hinaus gibt es das Einzeldenkmal Park, dessen Grenzen 2018 neu festgelegt worden ist. Dieser Park steht jetzt in der Denkmalliste. Im denkmalgeschützte Park sind beispielsweise auch die Wasserfläche sowie zwei Eschen geschützt. Doch diese Denkmalfestsetzung hat keine Relevanz für die Gemeinde. Die Gemeinde kann die Fläche des denkmalgeschützten Parks ggf. vergrößern, aber nicht verkleinern. Eine etwaige neue bzw. geänderte Satzung würde dann in Absprache mit ihr erarbeitet werden. Vom denkmalgeschützten Park ist der historische Park in Poppendorf zu unterscheiden. Dieser Park ist größer als der denkmalgeschützte Park.

 

-          Ist die Festlegung des Denkmals Park in der Innenbereichssatzung notwendig (Herr Schenzle)?

Herr Schenzle fragt, ob die Festlegung des Denkmals Park in der Innenbereichssatzung notwendig ist.

Frau Krahn-Schulze erläutert, dass die Festlegungen der Innenbereichssatzung von der Festlegung des Denkmals Park zu unterscheiden sind. So ist die Innenbereichssatzung ein baurechtliches Instrument. Das Denkmal Park hat an undr sich keine Auswirkungen auf die Innenbereichssatzung. Ihrer Meinung nach ist die Kennzeichnung Park in der jetztigen Innenbereichssatzung von Poppendorf als Schutzzone für das Einzeldenkmal Park zu bewerten. Herr Schenzle entgegenet, dass es sowohl bei den Gemeindevertretern als auch beim Amt Carbäk damals nicht bekannt war, dass das Symbol des Parkes flurstücksübergreifend zu verstehen ist. Man wollte die nicht attraktiven Garagen entfernen und attraktives Bauland mit diesen Grundstücken schaffen. Man ging davon aus, dass es sich bei den Flächen um Grünland und nicht um Park-Flächen handelt.

 

-          Es handelt sich bei den betroffenen Flur-, bzw. Grundstücken um eine Gnfläche mit der Zweckbestimmung Park. Die Grenze des Parks ist in den entsprechenden Bauunterlagen deutlich erkennbar (Herr Wallis)

Herr Wallis äert, dass es sich bei den betroffenen Flurstücken um eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Park handelt. Die Grenze dieser Festsetzung ist in allen Bauunterlagen deutlich erkennbar. Frau Krahn-Schulze ergänzt: Das heißt, dass in dem Bereich mit der Zweckbestimmung Park keine Bäume gefällt werden dürfen, kein Zaun gezogen werden darf und keine Spielgeräte aufgebaut werden dürfen. Die Leute, die in diesem Bereich gebaut haben, verstoßen gegen geltendes Recht. Da es sich bei diesen Park-Flächen um eine Schutzzone der Umgebung des Denkmals Park handelt, hat sie bei den Bauanträgen als Untere Denkmalschutzbehörde jeweils eine Stellungnahme abgegeben. Bebauungen in diesem Bereich ssen ortstypisch sein. Sie müssen außerdem in den Bereich passen.

 

-          Wann dürfen Bäume gefällt werden (Frau Bialuch)?

In diesem Zusammenhang fragt Frau Bialuch, wann in diesem Bereich (Denkmalschutz) Bäume gefällt werden dürfen und wer das überprüft. Frau Krahn-Schulze entgegnet, dass in diesem Bereich an sich außer bei Gefahr im Verzug keine Bäume gefällt werden dürfen. Dies kann vom Landkreis Rostock nur auf Anzeige überprüft werden.

 

-          Wer überprüft Naturdenkmäler (Herr Ensins)?

Herr Ensins fragt, wer beispielsweise Naturdenkmäler überprüft. Frau Krahn-Schulze antwortet, dass das beauftragte Planungsbüro dies (d.h. wie beispielsweise ein existierendes Naturdenkmal weiter zu bewerten ist) überprüfen muss, wenn Änderungen (z.B. die Änderung der Innenbereichssatzung Poppendorf) vorgesehen sind. Die Planungsbüros stimmen sich dabei mit den Ämtern ab.

 

-          Die Innenbereichssatzung wurde erst nach dem Kauf der Flächen (Gemarkung Poppendorf, Flur 1, Flurstücke 78 und 79) geändert (Herr Prestin)

Herr Prestin äert, dass 2004 im Zuge der Innenbereichssatzung Poppendorf die Fläche Park festgelegt wurde. Der Käufer der Flurstücke in der Gemarkung Poppendorf, Flur 1, Flurstücke 78 und 79 (Parkfläche) hat sich die Grundstücke gekauft, weil er dort etwas bauen wollte. Herr Prestin versteht nicht, wie es dazu kommen konnte, da schon 1996 über die Innenbereichssatzung gesprochen wurde.

Frau Bialuch entgegenet, dass der Käufer der Flächen (Gemarkung Poppendorf, Flur 1, Flurstücke 78 und 79) ganz genau gewusst hat, was er da gekauft hat. Herr Fahlpahl äert, dass die Signatur zeitlich nach dem Kauf kam. Frau Bialuch betont noch einmal, dass der Käufer sich dessen bewusst war, dass es sich bei den Flächen um Parkflächen handelt. Herr Fahlpahl entgegnet, dass die Garagen das Eigentum des Käufers der Flächen 78 und 79 waren und die Festsetzung als Park erst nach dem Kauf stattgefunden hat. Die Gemeinde hatte damals auch über eine Veränderungssperre, deren räumlicher Geltungsbereich u.a. diese Flurstücke umfasst, nachgedacht. Frau Krahn-Schulze erklärt, dass mit der Innenbereichssatzung überhaupt erst Baurecht geschaffen worden ist, da die Flächen davor im Außenbereich waren. Frau Krahn-Schulze geht davon aus, dass der Käufer der Flurstücke 78 und 79 diese Flächen spekulativ erworben hat. Dies bestätigt Frau Bialuch: Der Käufer wollte dort Ferienhäuser errichten.

 

-          Was passiert (zukünftig), wenn jemand etwas auf diesen Park-Flächen errichten will? (Frau Lindloff)?

Frau Lidloff fragt, was passiert, wenn jemand auf diesen Flächen etwas errichten will. Frau Krahn-Schulze erklärt: Wenn jemand auf diesen Flächen bauen will, wird sie im Zuge der beantragten Baugenehmigung als Untere Denkmalschutzbehörde um eine Stellungnahme gebeten. Doch nach der derzeit gültigen Innenbereichssatzung Poppendorf kann und darf auf dieser Grünfläche nichts errichtet werden. Frau Krahn-Schulze führt weiter aus, dass ihre Stellungnahme dabei jedoch nur eine Stellungnahme von vielen ist.

 

-          Entscheidet Frau Krahn-Schulze, ob bauliche Anlagen zurückgebaut werden müssen (Herr Wallis)?

Herr Wallis möchte wissen, ob Frau Krahn-Schulze entscheidet, ob bauliche Anlagen (bspw. ein Zaun) zurückgebaut werden müssen. Frau Krahn-Schulze antwortet, dass dies nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt. So regelt das BauGB, was auf einer Grünfläche gebaut werden kann. Doch Frau Krahn-Schulze als Untere Denkmalschutzbehörde will nicht, dass der Randbereich des Parkes (die Grünfläche dient als Schutzzone für den Park) verunstaltet wird.

 

-          Kann man nach einer Änderung der Innenbereichssatzung auf der Grünfläche bauen (Frau Bialuch)?

Frau Bialuch fragt, ob man nach einer Änderung der Innenbereichssatzung Poppendorf auf der Grünfläche bauen darf. Frau Krahn-Schulze antwortet, dass sie bei einer Änderung der Innenbereichssatzung als Untere Denkmalschutzbehörde im Zuge der Beteiligung um eine Stellungnahme gebeten wird. Dabei wird sie auch in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege (Frau Rolka) argumentieren.

 

-          Grenze des Denkmalbereichs

Herr Schenzle äert, dass es sich bei den besagten Flächen nur um eine Grünfläche und nicht um einen Park handelt.

Frau Krahn-Schulze erklärt, dass die neu gepflanzten Bäume zum Park gehören. Herr Wallis vermutet, dass die Grenze des Denkmalbereichs damals wohl die Bäume war, weil der Weg erst später angelegt wurde. Frau Krahn-Schulze betont noch einmal, dass die Frage bezüglich der Bebaubarkeit der Grünfläche nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt. Dies ist im BauGB geregelt.

 

-          Was war der Inhalt der Stellungnahmen der Unteren Denkmalschutzbehörde (Herr Wallis)?

Herr Wallis führt aus, dass auf dem Bereich der Grünfläche bzw. des Parks etwa verschieden Zäune, bunte Spielhäuser etc. gebaut wurden. Herr Wallis möchte gerne wissen, was Frau Krahn-Schulze dazu in ihren Stellungnahmen geschrieben hat. Frau Krahn-Schulze erklärt, dass die Bäume als äere Grenze des Denkmalbereichs Park zu betrachten sind. Doch auch allein schon aus naturschutzrechtlichen Gründen darf man im Traufbereich eines Baumes keinen Zaun bauen.

Herr Ensins entgegnet, dass die Errichtung solcher Anlagen so oder so genehmigungspflichtig ist.

 

-          Warum gab es ohne gesetzliche Grundlage eine Förderung (Herr Fahlpahl)?

Herr Fahlpahl möchte wissen, warum es ohne die gesetzliche Grundlage (das 1993 festgesetzte Denkmalschutzgebiet wurde nie als Satzung erlassen) eine Förderung von Landes- und bzw. Bundesfördermittel (Denkmalschutz) gab.

Frau Krahn-Schulze erklärt, dass es bei dem Förderantrag nur um das Denkmal Gutshaus ging.

Herr Fahlpahl führt weiter aus, dass laut einem Schreiben vom Landesamt für Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern von 1992 die Einzeldenkmäler des gesamten ehemaligen Gutshofs mit Gutspark, Gutshaus und ehemaligen Wirtschaftsgebäude als Denkmalensemble zu betrachten sind. Frau Krahn-Schulze entgegnet, dass diese Denkmale eigentlich als Ensemble zu betrachten sind, doch die Fakten sehen andes aus (sie sind in der Denkmalliste des Landkreises Rostock jeweils als Einzeldenkmale eingetragen).  

Herr Wallis betont in diesem Zusammenhang noch einmal, dass die Gemeinde zu dem Denkmal nichts sagen kann.

 

 

Da es von Seiten der Gemeindevertreter keine weiteren Fragen gibt, bedankt sich Herr Wallis bei Frau Krahn-Schulze für Ihre klärenden Ausführungen.

 

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