11.03.2019 - 8 Abwägungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss f...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Frau Rückwart vom TÜV Nord erläutert den Sachverhalt. Es gibt einen wirksamen F-Plan aus dem Jahr 2006. Alle 10 15 Jahre sollte ein solcher überprüft und aktualisiert werden. Der Entwurf wurde bereits gebilligt, woraufhin Stellungnahmen eingeholt wurden. Von Bürger/-innen der Gemeinde Roggentin liegen keine Stellungnahmen vor.

Frau Rückwart hebt aber die positiven und negativen Stellungnahmen der beteiligten Behörden hervor. Sehr positiv war beispielsweise die Stellungnahme vom Amt für Raumordnung und Landesplanung, sehr negativ hingegen die der Hansestadt Rostock. Auch der 1. Fortschreibung des Stadt-Umland-Entwicklungsrahmens hat lediglich die Hansestadt Rostock nicht zugestimmt. Der Gemeinde Roggentin wurden dementsprechend 87 zusätzliche Wohneinheiten zugestanden. Allerdings schöpft sie diesen (aufgrund von Lärm, Naturschutzbelangen, Stromtrassen,…) nicht einmal zur Hälfte aus. Lediglich 2 neue Wohnbauflächen, die eine Kapazität von 23 Wohneinheiten ermöglichen, sind in der 2. Änderung und Berichtigung des F-Plans enthalten. Die Hansestadt Rostock droht dagegen zu klagen. Sie hat auch bereits gegen 2 B-Pläne anderer Gemeinden geklagt. Diese Klagen wurden ihrer Kenntnis nach aber abgewiesen.

Der Wasser- und Bodenverband gab an, dass im Bereich der Photovoltaikanlagen ein verrohrter Graben liegt. Dieser soll von der Bebauung freigehalten werden.

Telefónica gab an, dass durch das Plangebiet vier Richtfunkverbindungen führen. Diese queren die B-Pläne 2 und 3 der Gemeinde Roggentin. Die dort vorliegenden Bauhöhenbeschränkungen sind aber sehr hoch, sodass sie unerheblich sind.

Es wird nun nochmal eine öffentliche Auslegung von 1 Monat sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stattfinden und schließlich ein abschließender Beschluss gefasst.

Herr Georgi fragt, ob das „Autobahnamt“ beabsichtigt einen Lärmschutzwall zu bauen, da in der Stellungnahme zum Bereich „Luzerne“ vermerkt wurde, dass Maßnahmen zum Lärmschutz getroffen werden müssen.

Frau Rückwart antwortet, dass die Gemeinde dann selbst in der Pflicht wäre, Lärmschutzmaßnahmen zu treffen.

Herr Georgi stellt zudem in Frage, warum eine Bebauung in der Luzerne doch möglich wäre, obwohl es nach der dortigen Bodenrichtzahl eigentlich nicht zulässig ist.

Herr Bünger sagt, dass es ginge, wenn es durch die Bebauung nicht zu einer Zersiedlung kommt.

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin beschließt in Ihrer Sitzung am 11.03.2019, den Abwägungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für die 2. Änderung und Berichtigung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Roggentin in folgenden Punkten zuzustimmen:

 

1.

Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf der 2. Änderung und Berichtigung des Flächennutzungsplans hat die Gemeindevertretung mit dem in der Anlage dargestellten Ergebnis geprüft. Von der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

 

 

Die Anlage mit der Begründung dazu ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von diesem Ergebnis unter Angabe der Gründe anhand von Auszügen aus der Anlage zu diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen. Die nicht berücksichtigten Stellungnahmen sind bei der Vorlage des Plans zur Genehmigung mit einer Stellungnahme beizufügen.

 

 

2.

Der Entwurf der 2. Änderung und Berichtigung des Flächennutzungsplans und die Begründung dazu werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.

 

 

3.

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung durchzuführen.

Bei der ortsüblichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 2. Änderung und Berichtigung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben können. Es ist auch anzugeben, welche Arten umweltbezogener Stellungnahmen verfügbar sind.

 

 

4.

Von den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die 2. Änderung und Berichtigung des Flächennutzungsplans berührt werden kann, sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen einzuholen. Sie sind von der öffentlichen Auslegung zu unterrichten.

 

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter: 13

davon anwesend: 11

Ja - Stimmen: 11

Nein - Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

 

Auf die Vorlage, welche allen Gremiumsmitgliedern zugegangen ist, wird verwiesen.

Sie ist Bestandteil der Niederschrift und der Urschrift als Anlage beigefügt.

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Anlagen zur Vorlage

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