04.11.2019 - 8 Änderung der Innenbereichssatzung Poppendorf
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Gremium:
- Gemeindevertretung Poppendorf
- Datum:
- Mo, 04.11.2019
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Buckatz stellt seine Interpretation der momentanen Innenbereichssatzung vor. Die Planzeichenerkennung sei unverständlich. Er möchte nicht, dass die jetzigen Eigentümer für die Entscheidungen von früher gerade stehen müssen. Sein Vorschlag wäre, die Innenbereichssatzung so zu ändern, dass die betroffenen Grundstücke aus den Grünbereich entfernt werden und die Kosten von der Gemeinde getragen werden.
Herr Wallis hat Herrn Böhm eingeladen und heißt ihn willkommen. Herr Böhm ist Architekt für Stadt- und Dorfplanung und stellt sich sowie seine Arbeit vor. Ebenfalls unterbreitet Herr Böhm einen Vorschlag für eine neue Innenbereichssatzung welche für klare Definitionen sorgt. Über weitere Einzelheiten soll im Bauausschuss beraten und beschlossen werden.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf beschließt in ihrer Sitzung am 04.11.2019 die Änderung der Innenbereichssatzung in Poppendorf, unter der Maßgabe die als „Park“ bezeichneten Grünflächen der privaten Flurstücke so zu ändern, dass eine Gartennutzung möglich ist. Des Weiteren soll diese Änderung nur unter der Vorraussetzung erfolgen, dass die anfallenden Kosten durch die Eigentümer der betroffenen Flurstücke in vollem Umfang getragen werden. Der Bürgermeister wird beauftragt, mit den betroffenen Einwohnern zu sprechen.
Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.
GV/03/02/2019
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter: 9
davon anwesend: 9
Ja - Stimmen: 5
Nein - Stimmen: 1
Stimmenthaltungen: 3
Bemerkung: Auf Grund des § 24 Kommunalverfassung haben folgende Mitglieder
weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt:
Auf die Vorlage, welche allen Gremiumsmitgliedern zugegangen ist, wird verwiesen.
Sie ist Bestandteil der Niederschrift und der Urschrift als Anlage beigefügt.