28.11.2019 - 11 Bestellung stellvertretende Kassenverwaltung

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Frau Narajek erläutert als Grund der Vorlage eine unvermutete Kassenprüfung, im Zuge derer die Frage nach der Stellvertretung der Kassenleiterin aufgekommen war.

Es ist aufgegeben worden, die förmliche Bestellung von Frau Schlüter nachzuholen.

 

Frau Elgeti verliest die letzten Sätze der dazu in Auftrag gegebenen Prüfung durch das Rechtsamt, wonach an sich ein Erfordernis der Trennung der Aufgabenbereiche und Beschäftigten der Kasse und der Gbh besteht, um das Vier-Augen-Prinzip vollständig durchzusetzen, es sich aber um eine sog. Soll-Vorschrift handelt, was bedeutet, das bei atypischen Konstellationen, die keine andere, gleichwertige Lösung bieten, so z. B. bei Krankheit o. ä. und mangelnder Auswahl an dafür geeigneten oder, ggf. zeitlich, zur Verfügung stehenden Mitarbeitern, ausnahmsweise von der üblichen Trennung abgewichen werden darf.

 

Die Ausschussmitglieder diskutieren kurz über die Rückwirkung und es wird die Frage gestellt, ob Frau Schlüter die Aufgabe der stellvertretenden Kassenverwalterin schriftlich zum 01.01.2019 erteilt wurde. Frau Narajek antwortet, dass dies mündlich geschah.

Es wird festgestellt, dass die eigentliche Stellvertreterin ab dem 01.01.2020 aus der Elternzeit zurückkehrt und das Problem dann behoben ist.

Die Ausschussmitglieder sind nicht geneigt, ckwirkend zu entscheiden, so dass der Beschluss eine Entscheidung lediglich vom 29.11.19 bis 31.12.2019 enthalten soll.

 

 

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Beschluss:

Gemäß § 58 Absatz 2 der Kommunalverfassung M-V wird Frau Julia Schlüter während der schwangerschaftsbedingten Abwesenheit der derzeitigen Stellvertretung mit Wirkung vom 29.11.2019 bis zum 31.12.2019 zur stellvertretenden Kassenverwalterin des Amtes Carbäk bestellt.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter: 9

davon anwesend: 9

Ja - Stimmen: 8

Nein - Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 1

 

Bemerkung: Auf Grund des § 24 Kommunalverfassung haben folgende Mitglieder

weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt: keine

 

Auf die Vorlage, welche allen Gremiumsmitgliedern zugegangen ist, wird verwiesen.

Sie ist Bestandteil der Niederschrift und der Urschrift als Anlage beigefügt.