28.11.2019 - 11 Bestellung stellvertretende Kassenverwaltung
Grunddaten
- TOP:
- Ö 11
- Gremium:
- Amtsausschuss
- Datum:
- Do., 28.11.2019
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:02
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- BV Amt nur ein Gremium (i.d.R. AA)
- Federführend:
- Leitung Haupt- und Bürgeramt
- Bearbeiter:
- Torsten Fahning
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Frau Narajek erläutert als Grund der Vorlage eine unvermutete Kassenprüfung, im Zuge derer die Frage nach der Stellvertretung der Kassenleiterin aufgekommen war.
Es ist aufgegeben worden, die förmliche Bestellung von Frau Schlüter nachzuholen.
Frau Elgeti verliest die letzten Sätze der dazu in Auftrag gegebenen Prüfung durch das Rechtsamt, wonach an sich ein Erfordernis der Trennung der Aufgabenbereiche und Beschäftigten der Kasse und der Gbh besteht, um das Vier-Augen-Prinzip vollständig durchzusetzen, es sich aber um eine sog. Soll-Vorschrift handelt, was bedeutet, das bei atypischen Konstellationen, die keine andere, gleichwertige Lösung bieten, so z. B. bei Krankheit o. ä. und mangelnder Auswahl an dafür geeigneten oder, ggf. zeitlich, zur Verfügung stehenden Mitarbeitern, ausnahmsweise von der üblichen Trennung abgewichen werden darf.
Die Ausschussmitglieder diskutieren kurz über die Rückwirkung und es wird die Frage gestellt, ob Frau Schlüter die Aufgabe der stellvertretenden Kassenverwalterin schriftlich zum 01.01.2019 erteilt wurde. Frau Narajek antwortet, dass dies mündlich geschah.
Es wird festgestellt, dass die eigentliche Stellvertreterin ab dem 01.01.2020 aus der Elternzeit zurückkehrt und das Problem dann behoben ist.
Die Ausschussmitglieder sind nicht geneigt, rückwirkend zu entscheiden, so dass der Beschluss eine Entscheidung lediglich vom 29.11.19 bis 31.12.2019 enthalten soll.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter: 9
davon anwesend: 9
Ja - Stimmen: 8
Nein - Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 1
Bemerkung: Auf Grund des § 24 Kommunalverfassung haben folgende Mitglieder
weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt: keine
Auf die Vorlage, welche allen Gremiumsmitgliedern zugegangen ist, wird verwiesen.
Sie ist Bestandteil der Niederschrift und der Urschrift als Anlage beigefügt.