28.11.2019 - 12 Haushaltsrechtliche Festlegungen

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

Frau Narajek erklärt die Beschlussvorlage.

Es werden einige Fragen gestellt, die die Muster und das dafür im Amt benutzte Programm H&H betreffen.

Im Ergebnis ist das Doppik-Erleichterungsgesetz erst im August 2019 rechtskräftig geworden und das Amt gezwungen, die neuen Muster zu benutzen. H&H arbeitet dabei nicht immer fehlerfrei. Aufgefallene Fehler werden weitergegeben und dann mittels update behoben.

Reduzieren

Beschluss:

Der Amtsausschuss des Amtes Carbäk beschließt in seiner Sitzung am 28.11.2019 nachfolgende haushaltsrechtliche Festlegungen:

Die durch das Ministerium für Inneres und Europa zur Verfügung gestellten Muster zur Kommunalverfassung und Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik sind

1.       für die Haushaltsplanung ab dem Haushaltsjahr 2020 entsprechend der neuen Regelungen in dem Doppik-Erleichterungsgesetz i.V.m. Doppik-Erleichterungsverordnung in der Fassung vom 23.07.2019 zu verwenden und

2.       für die Jahresabschlüsse bis einschließlich des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2019 in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik zu verwenden.

Des Weiteren werden entsprechend der Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie des Amtes Carbäk und der amtsangehörigen Gemeinden mit Wirkung ab dem 01.01.2017 abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten nach überschlägigier Prüfung nicht mehr als 1.000 € netto betragen, nicht aufgenommen bzw. inventarisiert; er erfolgt keine Bewertung.

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter: 9

davon anwesend: 9

Ja - Stimmen: 7

Nein - Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 2

 

Bemerkung: Auf Grund des § 24 Kommunalverfassung haben folgende Mitglieder

weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt: keine

 

Auf die Vorlage, welche allen Gremiumsmitgliedern zugegangen ist, wird verwiesen.

Sie ist Bestandteil der Niederschrift und der Urschrift als Anlage beigefügt.