19.11.2019 - 5 Haushaltsrechtliche Festlegungen
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5
- Zusätze:
- zur Beschlussempfehlung
- Gremium:
- Finanzausschuss Poppendorf
- Datum:
- Di, 19.11.2019
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:30
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- BV Gemeinde mehrere Gremien
- Federführend:
- Leitung Haushalt und Finanzen ALT
- Bearbeiter:
- Simone Narajek
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss der Gemeinde Poppendorf empfiehlt der Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf in ihrer Sitzung am 09.12.2019 nachfolgende haushaltsrechtliche Festlegungen zu beschließen:
Die durch das Ministerium für Inneres und Europa zur Verfügung gestellten Muster zur Kommunalverfassung und Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik sind
1. für die Haushaltsplanung ab dem Haushaltsjahr 2020 entsprechend der neuen Regelungen in dem Doppik-Erleichterungsgesetz i.V.m. Doppik-Erleichterungsverordnung in der Fassung vom 23.07.2019 zu verwenden und
2. für die Jahresabschlüsse bis einschließlich des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2019 in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik zu verwenden.
Des Weiteren werden entsprechend der Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie des Amtes Carbäk und der amtsangehörigen Gemeinden mit Wirkung ab dem 01.01.2017 abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten nach überschlägiger Prüfung nicht mehr als 1.000 € netto betragen, nicht aufgenommen bzw. inventarisiert; er erfolgt keine Bewertung.
Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter: 9
davon anwesend: 6
Ja - Stimmen: 6
Nein - Stimmen:
Stimmenthaltungen:
Bemerkung: Auf Grund des § 24 Kommunalverfassung haben folgende Mitglieder
weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt:
Auf die Vorlage, welche allen Gremiumsmitgliedern zugegangen ist, wird verwiesen.
Sie ist Bestandteil der Niederschrift und der Urschrift als Anlage beigefügt.