03.09.2018 - 9 Aufstellungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschlus...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Bünger erläutert die Beschlussvorlage. Der Landkreis wäre damit einverstanden, sobald der Textteil geändert wird. Herr Bünger hat mit dem Leiter vom Globus gesprochen und vereinbart, dass die Kosten, die mit der Änderung des B-Plans verbunden sind, auch vom Globus zu übernehmen sind. Der Passus „Der Beschluss ist solange schwebend unwirksam, bis der städtebauliche Vertrag wirksam ist.“ sollte eigentlich bereits mit aufgenommen werden.

Herr Lischka stellt in Frage, warum so etwas beschlossen werden soll, wenn nicht einmal das MTZ voll vermietet ist. Der Globus wäre dann eher besetzt als das MTZ.

Herr Bünger sagt, dass das kein Problem darstellt. Umso mehr Ärzte sich hier ansiedeln können umso besser. Er geht davon aus, dass die letzte Praxis auch schnell besetzt werden wird. Der Globus habe zudem einen sehr hohen Pachtzins, unser dagegen wäre sehr gering.

Herr Köpsel ist ebenfalls der Meinung, dass man dem Globus hier entgegenkommen sollte. Man kann nie genug Ärzte haben.

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin beschließt in ihrer Sitzung am 03.09.2018 die 8. Änderung des Bebauungsplans Nr.1 der Gemeinde Roggentin mit folgenden Punkten:

 

1.

Der am 26.08.1991 als Satzung beschlossene, seit dem 19.04.1995 rechtskräftige und zwischenzeitlich einer 7. Änderung unterzogene Bebauungsplan Nr. 1 für das Gebiet zwischen Roggentin und Neu Roggentin soll erneut im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB geändert werden.

 

 

 

Gegenstand der 8. Änderung soll die Ergänzung der textlichen Festsetzungen zur zulässigen Art der baulichen Nutzung innerhalb des Sondergebiets „Einkaufszentrum“ um Räume für eine Arztpraxis oder für freie Berufe sein, die mit in ihrer Fläche dem Einzelhandel deutlich untergeordnet sind. Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

 

 

2.

Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird aufgrund des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB abgesehen.

 

 

3.

Der Entwurf zur 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 für das Gebiet zwischen Roggentin und Neu Roggentin, bestehend aus dem Text und die Begründung dazu werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.

 

 

4.

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist der Entwurf öffentlich auszulegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB).

Bei der ortsüblichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung zur 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 unberücksichtigt bleiben können, und dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

 

 

5.

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 berührt werden kann, sind gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen einzuholen. Sie sind von der öffentlichen Auslegung zu unterrichten.

 

 

6.

Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter: 13

davon anwesend: 7

Ja - Stimmen: 3

Nein - Stimmen: 1

Stimmenthaltungen: 3

 

Auf die Vorlage, welche allen Gremiumsmitgliedern zugegangen ist, wird verwiesen.

Sie ist Bestandteil der Niederschrift und der Urschrift als Anlage beigefügt.