Beschlussvorlage - BV/AVK/192/2022

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 Gemäß § 44 Abs. 4 der derzeit geltenden Kommunalverfassung M-V (KV M-V) dürfen nur noch der Bürgermeister oder sein Stellvertreter Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen einwerben oder das Angebot einer Zuwendung entgegennehmen.

Über die Annahme und Vermittlung entscheidet gemäß § 6 Abs. 2 i der Hauptsatzung der Gemeinde Poppendorf

bis zu einer Wertgrenze von 100,00 € der Bürgermeister

ab 100,00 € die Gemeindevertretung.

 

Folgende Spenden sind für die Gemeinde Poppendorf eingegangen:

1.) 500,00 EUR von Agrar Union GmbH (Förderung Brandschutz)

2.) 500,00 EUR von Agrar Union GmbH (Förderung Brandschutz)

 

 

Auswirkungen auf das Liegenschaftsamt:

 keine

 

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Beschlussvorschlag

 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf beschließt in ihrer Sitzung am 27.06.2022

die Annahme der unter Nr. 1 und 2 aufgeführten Spenden im Sinne des § 44 Abs. 4 KV M-V von

1.) 500,00 EUR von Agrar Union GmbH (Förderung Brandschutz)

2.) 500,00 EUR von Agrar Union GmbH (Förderung Brandschutz)

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Finanz. Auswirkung

 Derzeitig werden die Spenden auf dem Verwahrkonto 12600.379910 (Spenden vor Annahme nach § 44 Abs. 4 KV M-V) verbucht. Mit Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf werden diese zur Verwendung auf das Produktkonto 12600.462900 (sonstige laufende Erträge), Teilhaushalt 2 umgebucht.

Nicht zweckgebundene und nicht verbrauchte Spenden werden ins nächste Jahr vorgetragen

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