Beschlussvorlage - BV/BAU/109/2022

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Das Plangebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr.6 hat eine Größe von ca. 1,6 ha und wird begrenzt durch die Dorfstraße im Osten, vorhandene Wohnbebauung im Norden, eine Kinder-Tageseinrichtung im Süden sowie den Plangeltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr.1 Fasanenberg im Westen.

Die Gemeinde beabsichtigt mit dem Bebauungsplan, Baurecht für eine Wohnbebauung in der zweiten Reihe an der Dorfstraße zu schaffen. Das Plangebiet liegt innerhalb der im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche W1, damit kann der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.

Es sind die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB gegeben. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Gemäß §13a Abs.2 Satz 4 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB und vom Umweltbericht gemäß § 2a BauGB abgesehen. Die Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

Der Vorentwurf für den Bebauungsplan Nr.6 wurde den Behörden und Versorgern zur frühzeitigen Beteiligung vorgelegt. Die eingegangenen Anregungen und Hinweise zum Vorentwurf sind in die vorliegende Entwurfsfassung eingegangen.

Im weiteren Verfahren ist gemäß § 3 (2) BauGB die öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit der dazugehörenden Begründung vorzunehmen. Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch den Bebauungsplan Nr. 6 Wohngebiet an der Dorfstraße berührt werden kann, sind gemäß § 4 (2) BauGB die Stellungnahmen zum Entwurf der Satzung und dem Entwurf der Begründung einzuholen. Sie sind von der öffentlichen Auslegung zu unterrichten.

Äußerungen von Bürgern sowie Anregungen und Hinweise der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Planentwurf sind im Anschluss in die Abwägung einzustellen.

 

Auswirkungen auf das Liegenschaftsamt:

Keine

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf beschließt in ihrer Sitzung am 29.08.2022 den Entwurfs- und Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 6 der Gemeinde Poppendorf für das Wohngebiet an der Dorfstraße mit folgenden Punkten:

 

  1. Die Gemeinde hat die vorliegenden Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft: siehe Anlage 1.
  2. Die Gemeindevertretung beschließt, den Entwurf der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 6 Wohngebiet an der Dorfstraße, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) und den Entwurf der dazugehörenden Begründung in der vorliegenden Fassung zu billigen und zur öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB zu bestimmen. (siehe Anlagen 2 und 3)

 

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Finanz. Auswirkung

Keine. Die Kosten für das Bauleitplanverfahren werden vollumfänglich vom Investor getragen.

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Anlagen

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