Informationsvorlage - IV/BAU/210/2023

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Das Straßenbauamt Schwerin, vertreten durch die Projektgruppe Großprojekte, plant den Neu- bzw. Ausbau einer Verbindungsstraße zwischen dem Industriegebiet bzw. Gewerbegebiet Poppendorf und der B 105. Das Vorhaben bedarf nach § 45 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV) eines Planfeststellungsverfahrens. Planfeststellungs- bzw. Zulassungsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V.

Der Vorhabenträger hat gemäß § 7 Abs. 3 LUVPG M-V für das Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Durchführung eines Scopings gemäß § 15 UVPG i.V.m. § 13 Abs. 1 LUVPG M-V beantragt und Unterlagen zu den Merkmalen des Vorhabens, den möglichen Umweltauswirkungen und den vorgesehenen Untersuchungsrahmen für die Umweltverträglichkeitsuntersuchung als Grundlage für ein Scoping gemäß § 15 UVPG vorgelegt.

 

Den beiliegenden Scoping-Unterlagen zur UVP sind die Details zur Ausgangssituation / Veranlassung, der Beschreibung des Vorhabens, zur Umwelt und Planungsraum, des Untersuchungsrahmens für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Untersuchungsraum sowie des Artenschutzes und der FFH-Verträglichkeit zu entnehmen.

 

Die Zulassungsbehörde bittet um schriftliche Stellungnahme bis zum 14.04.2023 zu den Scoping-Unterlagen hinsichtlich Inhalt, Umfang und Detailtiefe des gemäß § 16 UVPG durch den Vorhabenträger zu erstellenden UVP-Berichtes und sonstiger umweltbezogener Untersuchungen sowie um weitere vorhandene Informationen, die für den UVP-Bericht zweckdienlich sind.

Das Bau-, Entwicklungs- und Liegenschaftsamt informiert die Gemeindvertretung über das Vorhaben und bittet um Mitteilung von Hinweisen und Anmerkungen, die in der schriftlichen Stellungnahme enthalten sein sollen.

 

Es besteht die Möglichkeit an einer Besprechung über den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Vorhaben am 21.04.2023 im Landesamt für Straßenbau und Verkehr teilzunehmen.

 

Auswirkungen auf das Liegenschaftsamt:

Es sind keine Auswirkungen auf das Liegenschaftsamt bekannt.

 

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Finanz. Auswirkung

Es bestehen keine finanziellen Auswirkungen.

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Anlagen

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