Informationsvorlage - IV/LBE/037/2023

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Ziel des Vergaberechts ist, dass die öffentliche Hand wirtschaftlich beschafft und Steuergelder sparsam und sachgerecht verwendet. Weiterhin soll das Vergaberecht den fairen Wettbewerb der Anbieter und transparente und nichtdiskriminierende Verfahren für alle Bewerber und Bieter gewährleisten. Welche Regeln des Vergaberechts anzuwenden sind, hängt zum einen davon ab, ob der Auftragswert der zu vergebenden Leistung oberhalb oder unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt, zum anderen davon, ob Bauleisten, Lieferleistungen oder Dienstleistungen vergeben werden sollen.

 

Liegt der Auftragswert oberhalb der EU-Schwellenwerte, gilt das EU-Vergaberecht und Aufträge müssen europaweit ausgeschrieben werden.

 

Liegt der Auftragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte, gelten die Regeln des Haushaltsvergaberechts. Auf Grund unterschiedlicher Haushaltsvorschriften können Regelungsinhalte vom Bund und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausfallen.

 

Die Schwellenwerte werden gemäß den Vorgaben des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen immer für 2 Jahre festgesetzt. Die jeweiligen Schwellenwerte ergeben sich aus den Vorschriften der jeweiligen EU-Richtlinie, auf die in § 106 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 GWB verwiesen wird. Die aktuellen EU-Schwellenwerte für 2022 und 2023 lauten wie folgt:

 

Bauaufträge: 5.382.000,00 EUR netto

Liefer- und Dienstleistungen: 215.000,00 EUR netto

 

Für die Frage, ob ein Auftrag europaweit oder nach den Regeln unterhalb der EU-Schwellenwerte zu vergeben ist, muss der Auftragswert zutreffend geschätzt werden. Dabei ist auf den voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung abzustellen. Etwaige Optionen und Vertragsverlängerungen sind zu berücksichtigen. Wird der Auftrag in mehreren Losen vergeben, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Ein Auftrag darf nicht in der Absicht geschätzt oder geteilt werden, um ihn aus dem Anwendungsbereich der Vergabebestimmungen zu entziehen.

Auswirkungen auf das Liegenschaftsamt:

keine

 

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Finanz. Auswirkung

keine

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Anlagen

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