Beschlussvorlage - BV/LHB/341/2023

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Es wird vorgeschlagen, die Hauptsatzung der Gemeinde Broderstorf zu ändern, und zwar aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht in Form einer 7. Änderung, sondern in Form einer Neufassung.

 

Die 1. vorgeschlagene Änderung betrifft die Übertragung der Zuschlagserteilung bei Vergabeverfahren auf die Bürgermeisterin, und zwar unabhängig von einer bestimmten Wertgrenze, § 7.

Nach der Rechtsauffassung des Städte- und Gemeindetages M-V, die das Amt teilt, handelt es sich bei Vergaben um eine zweiteilige Entscheidung.

Zunächst geht es um die im Rahmen der Wertgrenzen der Hauptsatzung zu regelnde Entscheidung, welches Organ -Gemeindevertretung oder Bürgermeisterin- für die Entscheidung der Durchführung einer Vergabe und der Wahl der Vergabeart (öffentlich, beschränkt, freihändig) zuständig ist. Die von diesem Organ folgende Entscheidung ist die eigentliche Entscheidung über eine Vergabe. Sie wird von der Amtsverwaltung vorbereitet und der Gemeindevertretung oder der Bürgermeisterin, je nach Wertgrenze, hier 5.000,- €, zur Entscheidung vorgelegt.

Davon zu trennen ist die Frage der Zuschlagserteilung am Ende des Vergabeverfahrens. Diese Entscheidung ist keine Ermessensentscheidung mehr, sondern eine gebundene Entscheidung, die im Rahmen der vorliegenden Bewertungsmatrix und der eingereichten Angebote zu treffen ist. Ein Ermessen, wer den Zuschlag erhält, gibt es bei der Auswertung der Angebote nicht. Hier sind zwingend die Eignungs- und Wertungskriterien anzulegen und zu beachten.

Mit einer Umstellung der Zuständigkeitsregelung für die Zuschlagserteilung wird die Amtsverwaltung entlastet, da die Vorbereitung eines entsprechenden Beschlusses der Gemeindevertretung entfällt. Darüber hinaus entfallen unnötige Diskussionen in der GV-Sitzung, wenn festgestellt wird, dass die Gemeindevertretung zwar entscheiden soll, aber gar keine andere Entscheidung als die in der Vorlage vorgeschlagene treffen darf, also kein echter Entscheidungsspielraum vorliegt. Zudem muss keine Dringlichkeitssitzung einberufen werden, um eventuelle Zuschlags- und Bindefristen einzuhalten.

Die Bürgermeisterin setzt dann, wie auch sonst üblich, die Gemeindevertretung über den Gewinner der Vergabe, und damit dasjenige Unternehmen, welches den Zuschlag erhält, in Kenntnis. Auch für die Vertragsunterzeichnung bleibt es bei der Formvorschrift des § 39 Abs. 2 KV M-V, also der Unterzeichnung durch die Bürgermeisterin und eines Stellvertreters samt Nutzung des Dienstsiegels.

 

Sollte die Gemeindevertretung der Auffassung sein, dass sie bei einer besonderen Vergabe auch über den Zuschlag „entscheiden“ will, so kann sie diese Entscheidung im Einzelfall wieder an sich ziehen.

 

Die 2. Änderung betrifft die öffentlichen Bekanntmachungen, § 8.

Hier wird vorgeschlagen, zukunftsweisend festzulegen, dass diese über die Homepage des Amtes Carbäk erfolgen und nur noch zusätzlich informierend über das Amtsblatt verbreitet werden.

Dies ist auch zeitlich erheblich effektiver. Bei der letzten Änderung der Hundesteuersatzung z.B. konnte die öffentliche Bekanntmachung erst einige Wochen nach der Ausfertigung durch Frau Elgeti erfolgen, da erst zu diesem Zeitpunkt das nächste Amtsblatt erschien.

 

In diesem Zusammenhang wird daneben für Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB auf die ursprüngliche Art der öffentlichen Bekanntmachung über die Bekanntmachungstafeln zurückgegriffen, und zwar ebenfalls, um schneller agieren zu können.

Gem. § 3 BauGB, dem Prinzip der Notwendigkeit der umfassenden Öffentlichkeits-beteiligung, i. V. m. § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB dürfen (und müssen) baurechtliche Veröffentlichungen im Internet lediglich zusätzlich zur öffentlichen Bekanntmachung und öffentlichen Auslegung der baurechtlichen Unterlagen erfolgen und sind daher nicht als erstrangiges Mittel zu einer öffentlichen Bekanntmachung geeignet.

 

 

Die vorgeschlagenen Änderungen sind zwecks besserer Erkennbarkeit rot gekennzeichnet.

 

Hinweis:

Da es sich um eine Neufassung der Hauptsatzung handelt, ist gem. §§ 5 Abs. 2 Satz 3, 31 Abs. 1 KV M-V für eine wirksame Beschlussfassung die Mehrheit aller Gemeindevertreter (= 7 Ja-Stimmen) notwendig.

 

Gem. § 5 Abs. 2 Satz 7 KV M-V darf die Neufassung einer Hauptsatzung nur in Kraft gesetzt werden darf, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Unterlagen geltend macht oder vor Ablauf der Frist erklärt, dass keine Rechtsvorschriften verletzt wurden.

 

 

Auswirkungen auf das Liegenschaftsamt:

keine

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Broderstorf beschließt in ihrer Sitzung am 07.06.2023 die Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Broderstorf gemäß anliegendem Entwurf.

 

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Finanz. Auswirkung

keine

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Anlagen

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