Beschlussvorlage - BV/LHB/344/2023

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Das Bundeskabinett hat am 16. August 2023 den Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze beschlossen. Mit dem Gesetz sollen die Grundlagen für die Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung in Deutschland geschaffen werden. Damit soll die Wärmeversorgung auf Treibhausgasneutralität umgestellt werden, um zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung bis 2045 beizutragen.

Nach dem Gesetzesentwurf sind für alle Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern bis zum 31.12.2028 Wärmepläne zu erstellen. Das Gesetz soll nach Befassung durch den Bundesrat und den Bundestag am 01.01.2024 in Kraft treten.

Grundsätzlich besteht daher erst einmal keine besondere Dringlichkeit zur Umsetzung dieser Aufgabe.

Jedoch gewährt der Bund auf Grundlage der sogenannten NKI-Richtlinie (Nationale Klimaschutzinitiative) Fördermittel zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung. Bei Beantragung bis zum 31.12.2023 beträgt die Förderquote noch 90%, ab 01.01.2024 entfiele diese Fördermöglichkeit, sofern das o.g. Gesetz in Kraft tritt, da gesetzlich vorgeschriebene Wärmeplanungen nicht förderfähig sind.

Gerade für kleinere Gemeindegebiete ist eine gemeinsame Wärmeplanung sinnvoll, um die vorhandenen Potenziale zu nutzen. Daher wird eine gemeinsame Wärmeplanung für das Gebiet des Amtes Carbäk vorgeschlagen. Im Rahmen der Wärmeplanung erfolgt eine Bestandsanalyse (Erfassung des Wärmebedarfes) und eine Potenzialanalyse (Erfassung der Energiepotenziale wie Biomasse, Geothermie, Abwärme aus Industrie etc.). Daraus wird ein Zielszenario entwickelt, welches die konkrete Wärmeplanung mit Vorschlägen von Maßnahmen darstellt. Im Rahmen der Wärmeplanung erfolgt eine breite Beteiligung der verschiedenen Interessengruppen (Bürger, Unternehmen, Energieversorger etc.).

Der Minister für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V empfiehlt den Kommunen eine Antragstellung im Rahmen der NKI-Richtlinie bis zum 31.12.2023.

Links: 

Kabinettsentwurf zum Wärmeplanungsgesetz

https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/Downloads/kabinettsfassung/kommunale-waermeplanung.pdf?__blob=publicationFile&v=1

NKI-Richtline

https://www.klimaschutz.de/de/foerderung/foerderprogramme/kommunalrichtlinie/erstellung-einer-kommunalen-waermeplanung

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Broderstorf beschließt in ihrer Sitzung am 06.09.2023 die Zustimmung zum vorliegenden Entwurf einer Kooperationsvereinbarung bezüglich der Beantragung von Fördermitteln zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung für die Gemeinden des Amtes Carbäk.

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Finanz. Auswirkung

Der finanzielle Aufwand für die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung beträgt gemäß Förderantrag 56.460 EUR, die Förderquote liegt bei Beantragung bis zum 31.12.2023 bei 90%, sodass mit einer Zuwendung von 50.814 EUR und Eigenmitteln i.H.v. 5.646 EUR gerechnet werden kann.
Der finanzielle Aufwand ist im Haushalt 2024 des Amtes Carbäk unter dem Produktkonto 51100.442410 (Räumliche Planungs- und Entwicklungsmaßnahmen/Kostenerstattungen und Kostenumlagen vom Bund) einzustellen, die Eigenmittel werden durch die Amtsumlage auf die Gemeinden aufgeteilt. Auf die Gemeinde Broderstorf entfallen dabei voraussichtlich 2.400 EUR (Hinweis: Schätzung auf Grundlage der Amtsumlage 2022, die konkrete Aufteilung der Amtsumlage auf die amtsangehörigen Gemeinden ergibt sich erst nach Vorlage des FAG-Bescheides, der für Ende September in Aussicht gestellt wurde).

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Anlagen

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