BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/AVK/120/2018

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

Gemäß § 44 Abs. 4 der derzeit geltenden Kommunalverfassung M-V (KV M-V) dürfen nur noch der Bürgermeister oder sein Stellvertreter Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen einwerben oder das Angebot einer Zuwendung entgegennehmen.

Über die Annahme und Vermittlung entscheidet gemäß § 6 Abs. 2 i der Hauptsatzung der Gemeinde Poppendorf

 

-          bis zu einer Wertgrenze von 100,00 € der Bürgermeister

-          ab 100,00 € die Gemeindevertretung.

 

 

Folgende Spende ist am 05.01.2018r die Gemeinde Poppendorf eingegangen:

 

  1. Agrar Union GmbH Poppendorf & Co. KG  500,00 €r die rderung des Brandschutzes

Dorfstr. 30, Poppendorfder Gemeinde Poppendorf

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf beschließt in ihrer Sitzung am 22.01.2018 die Annahme der unter Nr. 1 aufgeführten Spende im Sinne des § 44 Abs. 4 KV M-V von

 

  1. Agrar Union GmbH Poppendorf & Co. KG  500,00 €für die Förderung des Brandschutzes

Dorfstr. 30, Poppendorfder Gemeinde Poppendorf

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Derzeitig werden die Spenden auf dem Verwahrkonto 12600.379910 (Spenden vor Annahme nach § 44 Abs. 4 KV M-V) verbucht. Mit Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf werden diese zur Verwendung auf das Produktkonto 12600.462900 (sonstige laufende Erträge) umgebucht.

Nicht zweckgebundene und nicht verbrauchte Spenden werden ins nächste Jahr vorgetragen

 

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

 

-          keine

 

 

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