BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/HRA/150/2018

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

Im Jahre 2009 baute die Gemeinde Broderstorf die Verkehrsanlage „Alte Schulstraße“ aus.

 

Im Zuge der Vorabmitteilung wurde festgestellt, dass die Gemeinde nicht Eigentümerin sämtlicher Straßenflurstücke war.

 

Gem. § 9 der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Broderstorf ist allerdings für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, und damit für die Beitragserhebung insgesamt, Voraussetzung, dass die entsprechende Verkehrsanlage zu 100 % im Eigentum der Gemeinde steht.

 

Der Versuch, den privaten Eigentümern die entsprechenden Flächen abzukaufen, scheiterte letztendlich an deren entgegenstehendem Willen.

 

Da Straßenbaubeiträge per Gesetz erhoben werden müssen, ist in einem solchen Fall vorgesehen, dass die im Verhältnis zur gesamten Verkehrsanlage geringfügigen, im Privateigentum stehenden Flächen vermessen werden und sodann eine Abweichungssatzung, wie in der Anlage ersichtlich, erlassen wird.

 

Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Abweichungssatzung entsteht die sachliche Beitragspflicht und damit nnen die Straßenbaubeiträge für die Verkehrsanlage „Alte Schulstraße“ erhoben werden.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Broderstorf beschließt in ihrer Sitzung am 07.03.2018 die Satzung der Gemeinde Broderstorf über die Abweichung von § 9 der Straßenbaubeitragssatzung der  Gemeinde Broderstorf im Rahmen der Beitragserhebung zur Verkehrsanlage „Alte Schulstraße“ gemäß anliegendem Entwurf.

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

unmittelbar keine

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

keine

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Anlagen

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