BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/BAU/748/2018

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

Im Zusammenhang mit Nachfragen zur Innenbereichssatzung Poppendorf und den Parkgrenzen der denkmalgeschützen Parkanlage fand am Mittwoch, den 28. Februar 2018, eine Abstimmung mit dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege M-V, Frau Dr. Rolka (als neue Zuständige für die denkmalgeschützen Parkanlagen), Frau Krahn-Schulze von der Unteren Denkmalschutzbehörde, Herrn Schenzle sowie Frau Paret statt, um Klarheit zu schaffen.

 

Im Einzelnen geht es dabei um folgende Sachverhalte:

1)      Änderung der Grenzen des denkmalgeschützen Parks.

2)      Änderung der Innenbereichssatzung Poppendorf, welche die neu festgelegten Grenzen des denkmalgeschützten Parks erstmals erfasst sowie eine Änderung der Fläche „Park“ in die FlächePrivates Grün“ beinhaltet.

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Zu 1):

Die Grenzen des denkmalgeschützten Parksssen durch das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege M-V im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde (neu) festgelegt werden. Am 16.05.2005 wurde durch Frau Holz vom Landesamt für Kultur und Denkmalpflege eine Grenze für den denkmalgeschützen Park festgelegt, die wesentlich kleiner als die historische Gutsparkanlage ausfällt, da weite Teile erheblich gestört und umgenutzt wurden. Im Wesentlichen verläuft die Grenze des denkmalgeschützten Parks nordöstlich hinter dem Gutshaus und südlich begrenzt durch die Straße. Es gibt dazu eine grafische Darstellung und ein Aktenvermerk von Frau Holz vom 16.05.2006. Diese widersprechen sich jedoch, da Frau Holz von der Parkgrenze als rückseitig vorhandenen Wassergraben spricht; in der zeichnerisch (ungenaue) Darstellung bildet jedoch der Weg die Parkgrenze.

Bei dem Vororttermin verständigten sich das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege M-V sowie die UD darauf, dass der Weg mit dem alten Baumbestand die Grenze des denkmalgeschützten Parks darstellt.

 

Zu 2):

Die neue Innenbereichssatzung soll die neu festgesetzen Grenzen des Parks beinhalten.

Unabhängig davon muss in der neuen Innenbereichssatzung auch die Signatur „Park“ auf den privaten Wohngrundstücken östlich des Weges in „Privates Grün“ umgndert werden. Herr Gundermann (Sachgebeitsleiter im Bauplanungsamt) deutet die jetzige Innenbereichssatzung der Gemeinde Poppendorf so, dass es der Wille der Gemeinde sei, dass alle Grünflächen östlich des Weges Park sein sollen (aber nicht Denkmalbereich). Die Signatur für Parknutzung ist flurstücksübergreifend. Auf einer Parkfläche kann keine Gartennutzung erfolgen Beete anlegen, Gerätehaus bauen usw. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke haben diese im Glauben gekauft, dass sie das auf ihren rückwärtigen Flächen tun können. Die Gemeinde war sich zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Innenbereichssatzung über die Tragweite der Festsetzung „Park“ nicht im Klaren. Seinerzeit wollte die Gemeinde die Fläche mit den Garagen bereinigen und für die Wohnbebauung die Voraussetzung schaffen. Mit der Signatur „Park“ sollte eine Bebauung in der 2. Reihe verhindert werden.

 

Die neuen Grenzen müssen vom Landesamt für Kultur und Denkmalpflege in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde festgelegt werden.

Die Gemeinde kann den Mangel der Satzung heilen, indem die Satzung entsprechend geändert wird. Die betroffenen Flächen sollen nicht als Park sondern als Privates Grünland fesgesetzt werden. Die neuen Grenzen des denkmalgeschützten Parks sollen ebenfalls in der Innenbereichssatzung dargestellt werden.

 

Die neu ausgearbeiteten Pläne bezüglich der Denkmalschutzgrenzen werden nachgereicht, sobald diese vorliegen.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf beschließt in ihrer Sitzung am 12.03.2018, die Innenbereichssatzung von Poppendorf zu ändern, sobald finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Die Innenbereichssatzung Poppendorf soll im vereinfachten Verfahren zukünftig (Doppelhaushalt 2020/2021) so geändert werden, dass die Grenzen des denkmalgeschützen Parks dargestellt werden und dass die Signatur „Park“ auf den privaten Wohgrundstücken östlich des Weges in „Privates Grün“ geändert wird.

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

TÜV Nord gibt an, dass für die Planungsleistung ungefähr mit einem Rahmen von (sehr grob geschätzten) 15.000 EUR gerechnet werden muss. Für 2018/2019 ist im TH 2 auf dem Produktkonto 51100.5625500 (Räumliche Planungs- und Entwicklungsmaßnahmen; Aufwendung für Erstellung von B-Plänen) kein Ansatz da. Es wurde eindeutig besprochen, dass es keine Bauleitplanungen in den nächsten zwei Jahren geben wird.

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

Keine.

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