BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/HRA/152/2018

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin fasste in ihrer Sitzung am 09.04.2018 zum einen den Beschluss GV 02/01/2018 bzgl. der Aufhebung des Beschlusses GV 04/14/2015.

Zum anderen wurde in der benannten Sitzung der Beschluss GV 02/02/2018 gefasst, welcher die grundsätzliche Beibehaltung der Innenbereichssatzung im Süden von Kösterbeck und die Ablehnung der Bebauung des dortigen Landschaftsschutzgebietes zum Gegenstand hat.

 

Gem. § 142 Abs. 4 i. V. m. § 33 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklen- burg-Vorpommern (KV M-V) ist die Leitende Verwaltungsbeamtin (LVB) verpflichtet, dem gefassten Beschluss einer Gemeindevertretung zu widersprechen, wenn dieser gegen geltendes Recht verstößt.

Am 20.04.2018 legte die LVB des Amtes Carbäk, Frau Narajek, aus diesem Grund form- und fristgerecht Widerspruch gegen die Beschlüsse GV 02/01/2018 und GV 02/02/2018 ein.

 

Da die beiden Beschlüsse nicht nur möglicherweise, nach einer Meinung, gegen geltendes Recht verstoßen, sondern eindeutig objektiv nichtig sind, ist die Gemeindevertretung durch den Widerspruch an sich lediglich gehalten, sich in der folgenden Sitzung mit dieser Problematik auseinanderzusetzen.

Die Rechtsaufsicht bittet jedoch darum, die Beschlüsse trotz Nichtigkeit aus Gründen der Rechtsklarheit -r jedermann sichtbar- aufzuheben.

 

Hinweise:

Die Inhalte der beanstandeten Beschlüsse nnen in rechtskonformer Weise neu beschlossen werden.

 

r den Umgang mit der glichen Befangenheit eines Gemeindevertreters besagt § 24 Abs. 3 Satz 2 KV M-V, dass die Gemeindevertretung in Zweifelsfällen nach der Anhörung des betroffenen Gemeindevertreters ohne ihn in nichtöffentlicher Sitzung entscheidet, ob ein Ausschließungsgrund vorliegt.

 

Der Beschluss vom 22.06.2015, GV 04/14/2015, war eine reine Absichtserklärung ohne finanzielle Auswirkungen. Weder wurde seitens der Gemeinde mit der Scan-Haus Marlow GmbH ein Erschließungsvertrag geschlossen, dessen Rückabwicklung die Gemeinde ggf. schadensersatzpflichtig machen würde noch wurde je der Bebauungsplan tatsächlich so geändert, dass Baurecht geschaffen wurde und nun wieder rückgängig gemacht werden müsste.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin nimmt in ihrer Sitzung am 28.05.2018 den Widerspruch der Leitenden Verwaltungsbeamtin des Amtes Carbäk vom 20.04.2018 gegen die Beschlüsse 02/01/2018 und 02/02/2018 der Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin vom 09.04.2018 zur Kenntnis und beschließt, diese per se nichtigen Beschlüsse -aus Gründen der Rechtsklarheit- aufzuheben.

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

keine

 

 

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Anlagen

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