BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/AVK/128/2018

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

Gemäß § 44 Abs. 4 der derzeit geltenden Kommunalverfassung M-V (KV M-V) dürfen nur noch der Bürgermeister oder sein Stellvertreter Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen einwerben oder das Angebot einer Zuwendung entgegennehmen.

Über die Annahme und Vermittlung entscheidet gemäß § 6 Abs. 2 i der Hauptsatzung der Gemeinde Poppendorf

 

-          bis zu einer Wertgrenze von 100,00 € der Bürgermeister

-          ab 100,00 € die Gemeindevertretung.

 

 

Folgende Spende ist am 14.06.2018r die Gemeinde Poppendorf eingegangen:

 

  1. Clearum GmbH  1.000,00 €r die rderung des Brandschutzes

Werkstraße 2, Poppendorfder Gemeinde Poppendorf

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf beschließt in ihrer Sitzung am 02.07.2018 die Annahme der unter Nr. 1 aufgeführten Spende im Sinne des § 44 Abs. 4 KV M-V von

 

  1. Clearum GmbH  1.000,00 €für die Förderung des Brandschutzes

Werkstraße 2, Poppendorfder Gemeinde Poppendorf

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Derzeitig wird die Spende auf dem Verwahrkonto 12600.379910 (Spenden vor Annahme nach § 44 Abs. 4 KV M-V) verbucht. Mit Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf wird diese zur Verwendung auf das Produktkonto 12600.462900 (sonstige laufende Erträge) umgebucht.

Nichtverbrauchte Spenden werden ins nächste Jahr übertragen.

 

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

 

-          keine

 

 

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