BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/HBA/231/2018
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag der 1. stellvertretenden Bürgermeisterin auf Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis als 1. stellvertretende Bürgermeisterin
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV)
- Federführend:
- Leitung Haupt- und Bürgeramt
- Bearbeiter:
- Torsten Fahning
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Roggentin
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Entscheidung
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16.07.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt/Problemstellung:
Mit Schreiben vom 31.05.2018, hier eingegangen am 31.05.2018, erklärte Frau Kathrin Weiß mit sofortiger Wirkung ihren Rücktritt als 1. stellvertretende Bürgermeisterin der Gemeinde Roggentin. Hiermit verbunden ist ihre vorzeitige Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis als 1. Stellvertreterin des Bürgermeisters der Gemeinde Roggentin. Ihr Schreiben wird als entsprechender Antrag gewertet.
Gemäß § 31 Abs. 2 Landesbeamtengesetz – LBG M-V i.V.m § 23 Abs. 1 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz können Beamte bzw. Ehrenbeamte jederzeit ihre Entlassung verlangen. Das Verlangen muss schriftlich erklärt werden. Gemäß § 22 Abs. 5 KV M-V ist die Gemeindevertretung oberste Dienstbehörde für alle Beamten bzw. Ehrenbeamten der Gemeinde. Der obersten Dienstbehörde ist in diesem Fall nach § 32 Abs. 1 LBG M-V die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis/Ehrenbeamtenverhältnis mit entsprechender Beschlussfassung vorbehalten.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Roggentin stimmt dem Antrag der 1. stellvertretenden Bürgermeisterin der Gemeinde Roggentin, Frau Kathrin Weiß, auf Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis mit Wirkung vom 31.05.2018 sowie ihrem Rücktritt als 1. Stellvertreterin des Bürgermeisters der Gemeinde Roggentin zu.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird in diesem Fall ausgesetzt. Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO angeordnet. Die sofortige Vollziehung wird mit dem öffentlichen Interesse begründet, die Stelle des 1. Stellvertreters des Bürgermeisters unverzüglich wieder besetzen zu können, um die Arbeits- und Handlungsfähigkeit der Gemeinde Roggentin sicherzustellen.
Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.
