BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/HRA/153/2018

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

Gem. § 39 Abs. 3 Satz 3 der Kommunalverfassung für das Land M-V (KV M-V) entscheidet der Bürgermeister in Fällen äerster Dringlichkeit anstelle der Gemeindevertretung. Diese Entscheidung bedarf der Genehmigung der GV.

Aufgrund der Beschlussunfähigkeit der Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin am 02.07.2018 in Bezug auf die notwendige Mitteilung einer Entscheidung der GV durch den die Gemeinde bzw. das Amt (für die Gemeinde) vertretenden Rechtsanwalt an das Landgericht Rostock bis zum 06.07.2018 sah sich der Bürgermeister rechtlich korrekt- zu einer Eilentscheidung gezwungen, und zwar aufgrund des folgenden Sachverhaltes:

 

Die thermovolt AG war bis zur Verlegung ihres Betriebssitzes nach Rostock im Jahre 2013 Gewerbetreibende in der Gemeinde Roggentin. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.10.2013 eröffnet.

Der Insolvenzverwalter der thermovolt AG, Herr Rechtsanwalt Ahrendt, machte im Jahr 2016 Ansprüche aus Insolvenzanfechtung gegen die Gemeinde Roggentin geltend. Er begehrte zunächst die Rückgewähr bereits eingezogener Gewerbesteuer in Höhe von 305.659,56 Euro an Gewerbesteuer und die vom Zeitpunkt der Insolvenz bis dahin angefallenen Zinsen in Höhe von ca. 30.000,- Euro.

Das Amt mandatierte nach entsprechender Entscheidung der Gemeindevertretung vom 27.06.2016 den Fachanwalt für Insolvenzrecht Herrn Rechtsanwalt Hülsbergen.

Nach dessen Stellungnahme gegenüber der für Herrn Ahrendt tätig gewordenen Anwaltskanzlei Bograkos wurde der Umfang der streitgegenständlichen Forderungen auf ca. 144.000,- Euro herabgesenkt und die Verzugszinsen erlassen für den Fall sofortiger Zahlung.

Im 1. Gerichtstermin gelang es Herrn RA Hülsbergen, einen Vergleich über 50.000,- Euro mit einem Vertreter der Kanzlei Bograkos zu erzielen. Dieser wurde von RA Bograkos umgehend widerrufen.

Nach dem Widerruf wäre normalerweise eine Entscheidung des Gerichts ergangen, da aber ein Richter auf Probe die Verhandlung geleitet hatte, welcher eine solche Entscheidung nicht treffen durfte, gab es eine 2. Chance für alle Seiten in Form eines weiteren Verhandlungstages am 29.05.2018.

Die nun zuständige Richterin des Landgerichts, Frau Schwetlik-Kuhlemann, erklärte noch einmal, dass die Situation dadurch verschärft würde, dass im Gegensatz zu den vom gegnerischen Anwalt dargestellten, von Bograkos bereits gewonnenen Verfahren Herr RA Hülsbergen sämtliche Voraussetzungen bestritten hatte und eine Gemeinde die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners nicht substantiiert vortragen müsste, sondern dass pauschales Bestreiten zunächst reiche, wodurch für die Feststellung des Zeitpunktes der Zahlungsunfähigkeit der thermovolt AG ein Sachverständigengutachten notwendig würde, welches 50.000,- Euro koste.

Dadurch steige das Risiko für den jeweiligen Verlierer des Rechtsstreits noch einmal beträchtlich. Sie konstatierte zudem, dass die Chancen bei 50:50 lägen. Dieses wurde von beiden Anwälten bestätigt und Vergleichsbereitschaft signalisiert.

Der gegnerische Anwalt hatte dabei den Auftrag von Rechtsanwalt Ahrendt erhalten, sich nicht unter der Hälfte der Gesamtsumme zu vergleichen.

Beide Anwälte gingen offensichtlich von der letzten geforderten Summe in Höhe von 144.000,-Euro aus, was für die Gemeinde gut ist, da diese nicht die mittlerweile wieder angelaufenen Zinsen in fünfstelligen Bereich enthält. Aus 72.000,- Euro wurden 70.000,- Euro glatt vereinbart.

Der gegnerische Anwalt schloss den Vergleich ohne Widerrufsvorbehalt, so dass der Vergleich dieses Mal nicht mehr von der gegnerischen Seite gekippt werden kann.

Es wird dringend empfohlen, den Vergleich so bestehen zu lassen und nicht zu widerrufen, da die Chancen r die Gemeinde nach Auswertung der 2 Jahre Klageverfahren allerhöchstens 50 % betragen, während das finanzielle Risiko einer Gerichtsentscheidung unter Einrechnung der Zinsen und der Kosten für das Gutachten 200.000,- Euro übersteigt.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin genehmigt in ihrer Sitzung am 16.07.2018 die Eilentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Roggentin, den am 29.05.2018 im Klageverfahren des Insolvenzverwalters A. Ahrendt über das Vermögen der thermovolt AG gegen den Amtsvorsteher des Amtes Carbäk geschlossenen Vergleich nicht zu widerrufen.

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Eine Ausgabe von 70.000,- Euro verringert die Gewerbesteuereinnahmen des Jahres 2018.  Auf dem Produktkonto 61100.4013100, Teilhaushalt 3 (Gewerbesteuereinnahmen) ist für 2018 ein Ansatz i. H. v. 1.312.000,- Euro geplant.

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

keine

 

 

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Anlagen

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