BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/Käm/348/2018

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 Sachverhalt/Problemstellung:

Die Abteilung Haushalt und Finanzen hat den Jahresabschluss 2014 der Gemeinde Roggentin aufgestellt.

 

In diesem Zuge muss die Gemeindevertretung gem. § 15 Abs. 5 GemHVO-Doppik alter Fassung i.V.m. § 63 Abs. 1 Verordnung zur Änderung der GemHVO-Doppik und der GemKVO-Doppik eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den jeweiligen Teilergebnishaushalt und den jeweiligen Teilfinanzhaushalt des Haushaltsfolgejahres zur Kenntnisnahme vorgelegt werden.

Eine Übersicht der Übertragungen (Haushaltsreste) liegt in der Anlage nach den Produkten sowie nach den einzelnen Produktkonten bei.

 

Die Gemeinde Roggentin erwirtschaftete 2014 einen Jahresüberschuss in Höhe von 278.615,24 EUR. Das Ergebnis in Höhe von 278.615,24 EUR wird auf das Folgejahr 2015 vorgetragen.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin nimmt in ihrer Sitzung am 03.09.2018 die Übersicht der Übertragungen gem. § 15 Abs. 5 GemHVO-Doppik M-V alter Fassung i.V.m. § 63 Abs. 1 Verordnung zur Änderung der GemHVO-Doppik und der GemKVO-Doppik für das Haushaltsjahr 2014 gem. Anlage zur Kenntnis.

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Übertragungen: Im Jahr 2014 haben die Übertragungen keine Auswirkungen auf die Ergebnis- bzw. Finanzrechnung. Im Haushaltsfolgejahr erhöht sich die Verfügbarkeit des Planansatzes.

Die Verfahrensweise für Haushaltsreste für Investitionen ist unverändert. Auch diese haben keine Auswirkungen auf die Finanzrechnung des Jahres, in dem sie gebildet werden, sondern erst in dem Jahr, in dem sie in Anspruch genommen werden. Dort wird die Verfügbarkeit des Planansatzes erhöht.

 

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

Keine

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Anlagen

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