BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/Käm/351/2018

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

Die Abteilung Haushalt und Finanzen hat den Jahresabschluss 2015 der Gemeinde Broderstorf aufgestellt.

 

In diesem Zuge muss die Gemeindevertretung gem. § 15 Abs. 5 GemHVO-Doppik alter Fassung i.V.m. § 63 Abs. 1 Verordnung zur Änderung der GemHVO-Doppik und der GemKVO-Doppik eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den jeweiligen Teilergebnishaushalt und den jeweiligen Teilfinanzhaushalt des Haushaltsfolgejahres zur Kenntnisnahme vorgelegt werden.

Eine Übersicht der Übertragungen (Haushaltsreste) liegt in der Anlage nach den Produkten sowie nach den einzelnen Produktkonten bei.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Broderstorf nimmt in ihrer Sitzung am 05.09.2018 die Übersicht der Übertragungen gem. § 15 Abs. 5 GemHVO-Doppik M-V alter Fassung i.V.m. § 63 Abs. 1 Verordnung zur Änderung der GemHVO-Doppik und der GemKVO-Doppik für das Haushaltsjahr 2015 gem. Anlage zur Kenntnis.

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Übertragungen: Im Jahr 2015 haben die Übertragungen keine Auswirkungen auf Ergebnis- bzw. Finanzrechnung. Im Haushaltsfolgejahr erhöht sich die Verfügbarkeit des Planansatzes.

 

Bsp. für OP (offene Posten) Reste:

Eingang einer Rechnung mit Leistungszeitraum Dezember 2015 im Januar 2016.

Diese Rechnung wird in die Ergebnisrechnung des Jahres 2015 eingebucht. In der Finanzrechnung wird eine Vormerkung erzeugt. Diese Vormerkung hat keine Auswirkungen auf die Finanzrechnung. Für die Vormerkung wid ein „neuer OP Rest“ gebildet. Im Jahr 2016 erscheint dieser Rest und es wird die Verfügbarkeit des Planansatzes erhöht. Die Mittel waren im Jahr 2015 verfügbar und werden nach 2016 verschoben. Dies ist entsprechend der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 15 GemHVO-Doppik erlaubt.

 

Die Verfahrenweise für Haushaltsreste für Investitionen ist unverändert. Auch diese haben keine Auswirkungen auf die Finanzrechnung des Jahres, in dem sie gebildet werden, sondern erst in dem Jahr, in dem sie in Anspruch genommen werden. Dort wird die Verfügbarkeit des Planansatzes erhöht.

 

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

Keine

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Anlagen

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