BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/BAU/897/2018

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

Die Gemeinden haben gemäß § 2 Abs. 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises, den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen. Mit der Novellierung des BrSchG M-V im Jahr 2015 wurden geregelt, dass die Gemeinden hierzu eine Brandschutzbedarfsplanung zu erstellen und diese mit den amtsangerigen sowie angrenzenden Gemeinden abzustimmen haben.

Die Amtsverwaltung Carbäk hat im Juli 2016 dem Gutachter, Herrn Brandassessor Ralf Gesk den Auftrag zur Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplanes für die fünf Gemeinden des Amtes Carbäk erteilt. Das Land M-V hat im Verlauf der Bearbeitung dieses Auftrages mit der Feuerwehrorganisationsverordnung (FwOV M-V) vom 21.04.2017 und mit der Verwaltungsvorschrift zur „Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen in M-V“ vom 12.10.2017 erstmals die Grundsätze zur Aufstellung der Brandschutzbedarfspläne verbindlich und einheitlich geregelt.

Der seit 20.08.2018 vorliegende Feuerwehrbedarfsplan wurde unter Beteiligung eines zeitweiligen Feuerwehrbeirates mit Vertretern der Amtsverwaltung und aus allen fünf Gemeinden (je ein Gemeindevertreter, jeder Wehrführer und der Amtswehrführer) und durch eine frühzeitige Beteiligung der Brandschutzdienststelle des Landkreises Rostock mit dem Ziel erarbeitet, die Leistungsfähigkeit einschließlich der strategischen Aufstellung der Freiwilligen Feuerwehr Poppendorf zu prüfen.

Hierzu erfolgte eine Gefahren- und Risikoanalyse des Gemeindegebietes und eine an örtlichen Verhältnissen entsprechende schutzzielorientierte Planung. Das angestrebte Sicherheitsniveau in der Gemeinde muss durch die Gemeindevertretung beschlossen werden. Durch einen Vergleich der vorhandenen Gefahrenabwehrkräfte (IST-Wert) mit dem erforderlichen SOLL- Werten werden Differenzen aufgezeigt und Maßnahmen zur Beseitigung der Defizite vorgeschlagen. Die in der Verwaltungsvorschrift festgelegte Schutzzieldefinition kann aufgrund des vorgefundenen IST-Zustands der Freiwilligen Feuerwehr Poppendorf (schlechte Tagesverfügbarkeit der Kameraden an den Werktagen) nur schrittweise erreicht werden.

Der vorliegende Feuerwehrbedarfsplan r die Gemeinde Poppendorf enthält 25 Empfehlungen zur Verbesserung des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung im Gemeindegebiet Poppendorf, deren Umsetzung im Einzelfall nach Maßgabe des Haushaltes geprüft werden muss. 

Dem Feuerwehrbedarfsplan liegt ein gemeindeübergreifendes Fahrzeug- und Beschaffungs-konzept zugrunde, dass durch die amtsangehörigen Gemeinden beschlossen werden muss. Zur Nutzung der Ressourcen der Feuerwehren der anderen Gemeinden muss die Gemeinde Poppendorf mit den anderen Gemeinden des Amtes Carbäk Vereinbarung zur gegenseitigen Unterstützung abschließen.

Der Feuerwehrbedarfsplan sollte aufgrund der dynamischen Veränderungsprozesse regelmäßig (alle fünf Jahre) fortgeschrieben werden. Sollten innerhalb dieser Zeit wesentliche Änderungen erkannt werden, dann sollte eine außerordentliche Fortschreibung erfolgen. Eine wesentliche Änderung ist beispielsweise eine grundlegende Nichteinhaltung des Erreichungsgrades der vereinbarten Schutzziele. 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf beschließt in ihrer Sitzung am 10.09.2018 den Feuerwehrbedarfsplan für die Gemeinde Poppendorf in der vorliegenden Fassung (Revision 2, 19.08.2018) mit den definierten Schutzzielen als strategisches und konzeptionelles Planungsinstrument für die kurz-, mittel- und langfristige Weiterentwicklung des Brandschutzes in der Gemeinde bzw. gemeindeübergreifend im Amt Carbäk.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die in dem Feuerwehrbedarfsplan enthaltenen einzelnen Empfehlungen zu konkreten Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Brandschutzes in der Gemeinde Poppendorf zu den Zeitpunkten, zu denen eine Umsetzung angezeigt ist, den Entscheidungsgremien der Gemeindevertretung jeweils gesondert zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Die für die Erstellung des FFw-Bedarfsplanes (siehe dazu Beschl.Nr. der Gemeinde Poppendorf GV 06/15/2016 vom 28.07.2016) entstehenden Aufwendungen werden im TH 2 der Gemeinde Poppendorf unter Produkt 12600.5254300 (Kostenerstattung…) (in Höhe von 800,-€) verbucht. Über eine echte Deckung werden die erforderlichen Mittel unter 12600.562900 eingeordnet, da diese Aufwendungen in diesem Produkt eingestellt wurden.

 

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

keine

 

 

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Anlagen

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