BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/Käm/352/2018

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

Die Abteilung Haushalt und Finanzen hat den Jahresabschluss 2014 der Gemeinde Poppendorf aufgestellt.

 

In diesem Zuge muss die Gemeindevertretung gem. § 15 Abs. 5 GemHVO-Doppik alter Fassung i.V.m. § 63 Abs. 1 Verordnung zur Änderung der GemHVO-Doppik und der GemKVO-Doppik eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den jeweiligen Teilergebnishaushalt und den jeweiligen Teilfinanzhaushalt des Haushaltsfolgejahres zur Kenntnisnahme vorgelegt werden.

Eine Übersicht der Übertragungen (Haushaltsreste) liegt in der Anlage nach den Produkten sowie nach den einzelnen Produktkonten bei.

 

Außerdem muss die Gemeindevertretung über die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen/ Auszahlungen gem. § 50 KV M-V entscheiden, die gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Poppendorf vom 11.06.2013 über der Wertgrenze des Bürgermeisters liegen.

Eine Übersicht ist der Anlage beigefügt.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag 1:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf nimmt in ihrer Sitzung am 10.09.2018 die Übersicht der Übertragungen gem. § 15 Abs. 5 GemHVO-Doppik M-V alter Fassung i.V.m. § 63 Abs. 1 Verordnung zur Änderung der GemHVO-Doppik und der GemKVO-Doppik für das Haushaltsjahr 2014 gem. Anlage zur Kenntnis.

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

 

Beschlussvorschlag 2:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf beschließt in ihrer Sitzung am 10.09.2018 nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 KV M-V die gem. Anlage aufgeführten über-/ außerplanmäßigen Aufwendungen/ Auszahlungen als unvorhergesehen, unabweisbar und gedeckt.

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Übertragungen: Im Jahr 2014 haben die Übertragungen keine Auswirkungen auf Ergebnis- bzw. Finanzrechnung. Im Haushaltsfolgejahr erhöht sich die Verfügbarkeit des Planansatzes.

 

Bsp. für OP (offene Posten) Reste:

Eingang einer Rechnung mit Leistungszeitraum Dezember 2014 im Januar 2015.

Diese Rechnung wird in die Ergebnisrechnung des Jahres 2014 eingebucht. In der Finanzrechnung wird eine Vormerkung erzeugt. Diese Vormerkung hat keine Auswirkungen auf die Finanzrechnung. Für die Vormerkung wid ein „neuer OP Rest“ gebildet. Im Jahr 2015 erscheint dieser Rest und es wird die Verfügbarkeit des Planansatzes erhöht. Die Mittel waren im Jahr 2014 verfügbar und werden nach 2015 verschoben. Dies ist entsprechend der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 15 GemHVO-Doppik erlaubt.

 

Die Verfahrenweise für Haushaltsreste für Investitionen ist unverändert. Auch diese haben keine Auswirkungen auf die Finanzrechnung des Jahres, in dem sie gebildet werden, sondern erst in dem Jahr, in dem sie in Anspruch genommen werden. Dort wird die Verfügbarkeit des Planansatzes erhöht.

 

Über-/ außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen:

Dies ist eine Verschiebung der verfügbaren Mittel. Soweit keine verfügbaren Mittel vorliegen, kommt es zu keiner über-/ außerplanmäßigen Aufwendung/Auszahlung. Diese müssen gem. § 50 KV M-V immer gedeckt sein.

 

 

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

Keine

 

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Anlagen

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