BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/HRA/161/2018
Grunddaten
- Betreff:
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Widerspruch der LVB gegen die Beschlüsse 07/11/2018 und 07/12/2018 der Sitzung vom 05.09.2018
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV)
- Federführend:
- HBA/SG Rechtsamt
- Bearbeiter:
- Wenke Hausrath
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Broderstorf
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10.10.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt/Problemstellung:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Broderstorf fasste in ihrer Sitzung am 05.09.2018 zum einen den Beschluss GV 07/11/2018 bzgl. der Bezuschussung des Baus einer Zuschauertribüne auf dem Sportplatz am Bornkoppelweg durch den SV Pastow.
Zum anderen wurde in der benannten Sitzung der damit zusammenhängende Beschluss GV 07/12/2018 gefasst, welcher die grundsätzliche Bereiterklärung zur Vorfinanzierung des Baus durch die Gemeinde Broderstorf zum Gegenstand hat.
Gem. § 142 Abs. 4 i. V. m. § 33 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ist die Leitende Verwaltungsbeamtin (LVB) verpflichtet, dem gefassten Beschluss einer Gemeindevertretung zu widersprechen, wenn dieser gegen geltendes Recht verstößt.
Am 18.09.2018 legte die LVB des Amtes Carbäk, Frau Narajek, aus diesem Grund form- und fristgerecht Widerspruch gegen die Beschlüsse GV 07/11/2018 und GV 07/12/2018 ein.
Da die beiden Beschlüsse nicht nur möglicherweise, nach einer Meinung, gegen geltendes Recht verstoßen, sondern eindeutig objektiv nichtig sind, ist die Gemeindevertretung durch den Widerspruch an sich lediglich gehalten, sich in der folgenden Sitzung mit dieser Problematik auseinanderzusetzen.
Es wird jedoch darum gebeten, die Beschlüsse trotz Nichtigkeit aus Gründen der Rechtsklarheit -für jedermann sichtbar- aufzuheben.
Hinweis:
Der Wille der Gemeindevertretung zum Bau einer Zuschauertribüne auf dem Sportplatz am Bornkoppelweg lässt sich rechtskonform durchsetzen. Dazu bedarf es zum einen eines Nachtragshaushalts, um die benötigten, bislang nicht geplanten, finanziellen Mittel bereitzustellen. Zum anderen muss die Gemeinde die Tribüne auf ihrem Grundstück selbst bauen lassen.
Es bedarf dafür neuer Beschlüsse und der Aufhebung nicht nur der nichtigen Beschlüsse, sondern auch des an sich nicht angreifbaren, aber dann unlogisch werdenden Beschlusses GV 07/10/2018, welcher die Zustimmung zum Bau der Tribüne durch den SV Pastow enthält.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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961,1 kB
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