BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/HAU/094/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV)
- Federführend:
- HBA/SG Sitzungsmanagement
- Bearbeiter:
- Heidrun Medenwald
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Roggentin
|
|
|
|
|
22.10.2018
|
Sachverhalt
Sachverhalt/Problemstellung:
Gemäß Beschluss SLA 03/01/2015 des Kita- und Schulausschusses des Amtes Carbäk vom 23.04.2015 und dem Beschluss GV 01/02/15 der Gemeinde Roggentin vom 23.02.2015, wird abweichend von der Aufgabenübertragung „Schulangelegenheiten“ auf das Amt Carbäk die Gemeinde Roggentin über die Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) entscheiden. Die Voraussetzungen zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung werden weiterhin durch das Amt Carbäk geprüft.
Folgender Sachverhalt liegt vor: Die Eltern, wohnhaft in 18184 Roggentin, beantragten mit Datum vom 24.07.2018 den Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule, hier: einer Schule in der Hansestadt Rostock für ihren Sohn.
Gemäß der gesetzlichen Verpflichtung und des gesetzlich festgelegten Schuleinzugsbereiches - die Gemeinde Roggentin gehört zum Schuleinzugsgebiet „Schule an der Carbäk“ - bietet die Gemeinde Roggentin einschließlich aller Ortsteile an der „Schule an der Carbäk“ den Bildungsgang - Grundschule mit dem Profil „Volle Halbtagsschule“ an.
Nach § 46 Absatz 3 des Schulgesetzes M-V kann der Träger der örtlichen Schule, hier das Amt Carbäk für die „Schule an der Carbäk“, den Besuch einer anderen Schule des Primarbereiches gestatten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser liegt insbesondere vor, wenn
1. die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu erreichen ist,
2. der Besuch einer anderen Schule dem Schulpflichtigen die Förderung spezieller Interessen oder Fähigkeiten oder die Wahrnehmung seines Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde oder
3. besondere soziale Umstände vorliegen.
Im Antrag wurden folgende Gründe angegeben:
- Der wichtige Grund bei der Wahl einer Grundschule in Rostock ist, dass das gewohnte soziale Umfeld für das Kind erhalten bleibt, da es auch in Rostock in den Evangelischen Kindergarten geht. Der Bruder wird auch dieselbe Kita besuchen.
- Der Arbeitsort der Mutter ist ebenfalls Rostock, so dass die Anfahrtswege bedeutend kürzer wären.
- Der Vater hat regelmäßige mehrtägige Diensteinsätze außerhalb des Dienstortes Rostock. Hierdurch ist eine Unterstützung bei der Kinderbetreuung kaum möglich. Dies wird durch den Arbeitgeber bestätigt.
- In Rostock hat das Paar ein großes Netzwerk, auf dessen Unterstützung zurück gegriffen werden kann.
Nach Prüfung des Antrages wird festgestellt, dass besondere soziale Umstände vorliegen, die eine Ausnahmegenehmigung zum Wohl des Kindes gestatten.
Somit ist der Antrag zu genehmigen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin beschließt in ihrer Sitzung am 22.10.2018 den Antrag der Eltern vom 24.07.2018 zum Besuch ihres Sohnes einer örtlich nicht zuständigen Schule zu genehmigen.
Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind jährlich im Haushalt für den Schullastenausgleich entsprechende Mittel im Produkt 21100 (Grundschulen) Produktkonto 5254300 (Kostenerstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände) Teilhaushalt 1 in Höhe von rd. 1.200,- € einzuplanen.
Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:
Keine
