BV Amt nur ein Gremium (i.d.R. AA) - BV/HuF/052/2018

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

1.  Kassengeschäfte und Rechnungswesen

 

Entsprechend § 127 Abs. 2 KV M-V besorgt das Amt die Kassengeschäfte und führt das Rechnungswesen für die amtsangehörigen Gemeinden.

Im Rahmen dessen wird sämtlicher Bankbestand und Bankbewegungen gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und Gemeindekassenverordnung-Doppik (GemHVO-GemKVO-DoppVV M-V) vom 20.05.2016 zu Punkt 32.2 durch das Amt in seinem Rechungswesen erfasst. Dabei ist es unerheblich, ob sich der Bankbestand aus Zahlungen für das Amt oder die amtsangehörigen Gemeiden ergibt.

 

Aufgrund der sich durch die Rechtslage ergebenden notwendigen Festlegungen zum Rechnungswesen des Amtes, bedarf es auf Empfehlung des Gemeindeprüfungsamtes des Landkreises Rostock, einer Grundlage mittels Beschlussfassung des Amtsausschusses, deren Umsetzung in Dienstanweisungen des Amtes ihren Niederschlag findet.

 

Dazu ist nachfolgend die bisherige und zukünftig empfohlene Vorgehensweise zu Verfahrensabläufen im Rechnungswesen des Amtes für die amtsangehörigen Gemeinden dargestellt.

 

1.1.  Festgeldanlagen, Verzinsung, Kontoführungsgebühren

 

Buchungsvorgänge

 

in der Vergangenheit (vor 2018)

Bemerkungen

2018 und zukünftig

Festgelder

Geldwert konnte und wurde einer Gemeinde zugeordnet

Beanstandung durch die untere Rechtsausichtsbehörde, da mit Prinzip der Einheitskasse nicht vereinbar

freie verfügbare Finanzmittel werden für das Amt für alle amtsangehörigen Gemeinden zusammen festgelegt

Guthabenverzinsung Festgelder

Zinsen wurden für die dem Festgeld zuordnenbare  Gemeinde vereinnahmt

unpraktikabel, da nur stichtagsbezogene Verteilung möglich

Zinsen werden als Ertrag im Amt vereinnahmt und kommen den Gemeinden über die Amtsumlage zugute

Guthaben-

verzinsung

Girokonto und

Tagegeld

Zinsverteilung zugunsten der Gemeinden monatlich in Höhe der Forderung gegenüber dem Amt, Stichtag war der letzte Tag des Monats

Zinsmarkt lässt derzeit keine Guthabenverzinsung unter Einhaltung der Maßgaben der KV M-V zu (maximal Nullzins erreichbar)

entsprechend den Regeln zur Einheitskasse würden Zinsen als Ertrag im Amt vereinnahmt werden und den Gemeinden über die Amtsumlage zugute kommen

Negativzins

nicht angefallen

 

entsprechend den

Regeln zur Einheitskasse würden Negativzinsen als Aufwand im Amt gebucht und die Gemeindehaushalte über die Amtsumlage belastet werden

Kontoführungs-

gebühren

r laufendes

Girokonto,

Tagegeldkonto

Aufwand im Amtshaushalt

 

Aufwand wird im Amt gebucht und die Gemeindehaushalte werden über die Amtsumlage belastet

Kontoführungs-

gebühren r

Festgelder

nicht angefallen

 

Aufwand wird im Amt gebucht und die Gemeindehaushalte werden über die Amtsumlage belastet, soweit zukünftige Erbhebung durch Banken und Sparkassen

Kontoführungs-

gebühren für Verwalterkonten von Gemeindeobjekten

Aufwand im Gemeindehaushalt

explizite Zuordnung möglich - bisher Wohnungsverwaltung, MTZ

Aufwand belastet den Gemeindehaushalt

Verzinsung für Verwalterkonten von Gemeindeobjekten

Ertrag/Aufwand im Gemeindehaushalt

explizite Zuordnung möglich - bisher Wohnungsverwaltung, MTZ

Ertrag/Aufwand belastet den Gemeindehaushalt

 

 

1.2. Liquiditätspuffer zur Führung der Einheitskasse

 

Des Weiteren wurde der Amtsausschuss im Zuge der Erstellung der Jahresrechnungen für das Amt Carbäk über die Verwendung der im Amtshaushalt ausgewiesenen Jahresüberschüsse durch Auskehr an die amtsanhegörigen Gemeinden informiert und hat dazu seine Zustimmung erteilt. Aufgrund der Feststellung des Jahresabschlusses zum Haushaltsjahr 2015 des Amtes ist im Jahr 2017 eine Auskehr an die amtsangehörigen Gemeinden für die Jahre 2012 bis 2015 erfolgt.

 

Auf Empfehlung des Gemeindeprüfungsamtes des Landkreises Rostock im Rahmen der derzeit stattfindenden überörtlichen Prüfung für die Haushaltsjahre 2012 -2015 sollte der Amtsausschuss ein Beschluss über die dem Amt zur Verfügung gestellten Finanzmittel zur Bewirtschaftung der Einheitskasse fassen. Aus gegenwärtiger Sicht bedarf das Amt einen Liquiditätspuffer i.H.v. 500.000,00 EUR bis 600.000,00 EUR zur Bewirtschaftung der Einheitskasse und zur Vermeidung von Liqiditätsengpässen, um Umlageforderungen und ggfl. Steuerrückerstattungen zu jeder Zeit bedienen zu können, da deren Fälligkeitszeitpunkt nicht in jedem Fall vorhersehbar ist.

 

 

  1. Abrechnung von Überschüssen und Fehlbedarfen im Amtshaushalt bezogen auf die Amtsumlage und die sonderumlagefinanzierten Produkte

Der Haushalt ist nach §§ 43 Abs. 6 KV M-V, 16 GemHVO M-V auszugleichen. Das beinhaltet u.a. die Erwirtschaftung der Abschreibungen für Investitionen im Ergebnishaushalt und die Auszahlung r Herstellungs- und Anschaffungskosten oder Tilgungsleistungen im Finanzhaushalt. Das kann zum einen dazu führen, dass ein höherer Abschreibungswert einem geringeren Investitionsauszahlungsbedarf gegenübersteht und dadurch liquide Mittel als Finanzmittelüberschuss im Finanzhaushalt aufgebaut werden und zum anderen im umgekehrten Fall ein höherer Finanzmittelbedarf für Investitionen einem geringeren Abschreibungswert für Investitionen gegenübersteht und dadurch ein Überschuss im Ergebnishaushalt ausgewiesen wird.

 

Überschüsse aus Haushaltsvorjahren sowie auch Defizite sind beim Haushaltsausgleich zu berücksichtigen und werden mit dem sich im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Doppik-Erleichterungsgesetz zu § 45 KV M-V festgeschrieben. Für den Amtshaushalt gilt danach zusätzlich, dass sich am Ausgleich des Finanzhaushaltes zu orientieren ist, um der Ansammlung von liquiden Mitteln beim Amt zum Nachteil der Gemeinden entgegenzuwirken. Insoweit wird vorgeschlagen, dass ab der Planung 2020/2021 der Liquiditätsabbau in Höhe des positiven Vortrags des Ergebnishaushalts unter Einhaltung des Ausgleichs des Finanzhaushaltes und Gewährleistung des Liquiditätspuffers in Höhe von 500.000,00 EUR bis 600.000,00 EUR (sh. Punkt 2.) vorzunehmen ist. Diese Vorgehensweise gilt gleichfalls für die Berechnung der Amtsumlage als auch für die Berechnung der sonderumlagefinanzierten Produkte im Amtshaushalt (Produkt 11402, 11403, 21100, 24100, 36500).

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Amtsausschuss des Amtes Carbäk beschließt in seiner Sitzung am 29.11.2018 nachfolgende Festlegungen zur Führung des Haushalts- und Rechnungswesens des Amtes Carbäk:

 

  1. -      Freie verfügbare Finanzmittel werden ab dem Jahr 2018 für das Amt für alle

amtsangehörigen Gemeinden als Festgelder, soweit über die Institutssicherung der Volks- und Raiffeisenbanken und Sparkassen abgesichert, angelegt.

-          Guthabenzinsen für Festgelder werden ab dem Jahr 2018 als Ertrag im Amt vereinnahmt und kommen den Gemeinden über die Amtsumlage zugute.

-          Die Guthabenverzinsung, soweit eine solche durch den Kapitalmarkt gegeben ist, für Girokonten und Tagegeldkonten erfolgt ab dem Jahr 2018 entsprechend den Regeln zur Einheitskasse als Ertrag im Amt und kommt den Gemeinden über die Amtsumlage zugute.

-          Negativzinsen werden ab dem Jahr 2018 entsprechend den Regeln zur Einheitskasse als Aufwand im Amt gebucht und die Gemeindehaushalte über die Amtsumlage belastet.

-          Kontoführungsgebühren für laufende Girokonten, Tagegeldkonten und Festgeldkonten, soweit zukünftig durch Banken und Sparkassen erhoben, werden ab dem Jahr 2018 als Aufwand im Amt gebucht und die Gemeindehaushalte über die Amtsumlage belastet.

-          Kontoführungsgebühren für Verwalterkonten von Gemeindeobjekten belasten als Aufwand den Gemeindehaushalt.

-          Verzinsung für Verwalterkonten von Gemeindeobjekten entlasten/belasten als Ertrag/Aufwand den Gemeindehaushalt.

 

  1. Zur Bewirtschaftung der Einheitskasse des Amtes Carbäk stellen die amtsangehörigen Gemeinden dem Amt ein Liquiditätspuffer von 500.000,00 EUR bis 600.000,00 EUR zu Verfügung.

 

  1. Mit der Planung 2020/2021 erfolgt der Liquiditätsabbau im Amtshaushalt in Höhe des positiven Vortrags des Ergebnishaushalts unter Einhaltung des Ausgleichs des Finanzhaushaltes und Gewährleistung des Liquiditätspuffers in Höhe von 500.000,00 EUR bis 600.000,00 EUR (sh. Punkt 2.). Der Ausgleich des Ergebnishaushalts wird insoweit in Höhe des positiven Vortrags aus Vorjahren vernachlässigt. Diese Vorgehensweise gilt gleichfalls für die Berechnung der Amtsumlage als auch für die Berechnung der sonderumlagefinanzierten Produkte im Amtshaushalt (Produkt 11402, 11403, 21100, 24100, 36500).

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Die Festlegungen zum Haushalts- und Rechnungswesen ermöglichen Rechtssicherheit sowie Planbarkeit und Transparenz hinsichtlich der Verwendung und Anlage und liquiden Mittel der amtsangehörigen Gemeinden und des Amtes.

 

Nachweislich für die Notwendigkeit der zu treffenden Festlegungen erfolgt die Darstellung des Liquiditätsstandes der amtsangehörigen Gemeinden und des Amtes Carbäk zum

 

Stand: 15.11.2018.

Verbindlichkeiten des Amtes gegenüber den amtsangehörigen Gemeinden in EUR

15.292.317,74

Gemeinde Broderstorf  

5.548.234,15

Gemeinde Poppendorf  

6.455.129,86

Gemeinde Roggentin  

2.641.686,27

Gemeinde Thulendorf  

647.267,46

 

 

Liquide Mittel Amt Carbäk in EUR

1.980.170,03

 

 

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

Keine

 

 

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