BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/AVK/141/2019

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

Gemäß § 44 Abs. 4 der derzeit geltenden Kommunalverfassung M-V (KV M-V) dürfen nur noch der Bürgermeister oder sein Stellvertreter Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen einwerben oder das Angebot einer Zuwendung entgegennehmen.

Über die Annahme und Vermittlung entscheidet gemäß § 6 Abs. 2 g der Hauptsatzung der Gemeinde Roggentin.

 -          bis zu einer Wertgrenze von 100,00 € der Bürgermeister

 -          ab 100,00 € die Gemeindevertretung.

Am 17.12.2018 ging eine Spende der ABG Broderstorf KG i. H. v. 500,00 € ein. Das Geld soll für die FFw Roggentin verwendet werden.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin beschließt in ihrer Sitzung am 28.01.2019 die Annahme der unter Nr. 1 aufgeführten Geldspende im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 

1        ABG Broderstorf KG                              500,00 €zur Förderung des Brandschutzes

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Derzeitig wird die Spende auf dem Verwahrkonto 12600.379910 (Spenden vor Annahme nach § 44 Abs. 4 KV M-V) verbucht. Mit Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin wird die Geldspende zur Verwendung in 2019 im Rahmen einer unechten Deckung als Mehrertrag auf das Produktkonto 12600.4629000 (sonstige laufende Erträge) und als Mehraufwand auf das Produktkonto 12600.5615000 (Aufwendungen für Dienst- und Schutzkleidung), Teilhaushalt 2 umgebucht. 

Nicht zweckgebundene und nicht verbrauchte Spenden werden ins nächste Jahr vorgetragen.

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

keine

 

 

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