BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/HRA/167/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Information zum Widerspruch des Bürgermeisters vom 17.12.2018 gegen den Beschluss GV 08/03/2018
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV)
- Federführend:
- HBA/SG Rechtsamt
- Bearbeiter:
- Wenke Hausrath
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Gemeindevertretung Roggentin
|
Entscheidung
|
|
|
|
28.01.2019
|
Sachverhalt
Sachverhalt/Problemstellung:
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 KV M-V hat ein Bürgermeister einem Beschluss der Gemeindevertretung zu widersprechen, wenn er diesen für rechtswidrig hält. Der Bürgermeister der Gemeinde Roggentin, Herr Bünger, legte am letzten Tag der nach § 33 Abs. 1 KV M-V zweiwöchigen Frist, dem 17.12.2018, Widerspruch im Amt Carbäk gegen folgenden Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin vom 03.12.2018 ein:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin beschließt in ihrer Sitzung am 03.12.2018, den Vorschlag des Rechtsanwalts von Herrn Kai Rachow im Rahmen des umstrittenen Vorkaufsrechtes an der asphaltierten Teilfläche des Flurstücks 96/8 der Flur 1 der Gemarkung Roggentin anzunehmen, und eine Entschädigung in Höhe von 45,00 Euro pro qm an Herrn Rachow zu zahlen, damit dieser im Gegenzug ohne Anerkennung einer Rechtspflicht das Vorkaufsrecht der Gemeinde Roggentin als wirksam ausgeübt betrachtet. Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses. |
GV 08/03/2018
Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Anzahl der Vertreter: 13 davon anwesend: 9 Ja - Stimmen: 5 Nein - Stimmen: 2 Stimmenthaltungen: 2
Der Widerspruch eines Bürgermeisters hat, sofern er form- und fristgerecht eingelegt wurde, aufschiebende Wirkung. Die Gemeindevertretung ist gem. § 33 Abs. 1 Satz 5 KV M-V angehalten, über diese Angelegenheit in der auf den Widerspruch folgenden Sitzung zu beschließen. Da sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung der Gemeindevertretung wendet und damit eine erneute Auseinandersetzung und eine erneute Entscheidung der Gemeindevertretung erreicht werden soll, ist der Widerspruch schriftlich bei dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden bei dem 1. Stellvertreter des Bürgermeisters, bei Vakanz dieser Position bei dem 2. Stellvertreter des Bürgermeisters einzulegen und zu begründen.
Der Widerspruch ist nachweislich schriftlich am letzten Tag der Frist nachmittags in das Postfach für die Bürgermeister im Amt gelegt worden, welches vom Sekretariat regelmäßig geleert wird. Letzteres geschah gegen 15.20 Uhr. Die entsprechenden Unterlagen samt Widerspruch wurden in die Posteingangsmappe gelegt und von Herrn Pampel als Stellvertreter von Frau Narajek am nächsten Tag zur Kenntnis genommen.
Der Bürgermeister informierte seinen 2. Stellvertreter mündlich darüber, dass er Widerspruch eingelegt hat.
Nach Aussage der unteren Rechtsaufsichtsbehörde genügt die Einlegung des Widerspruchs den formellen Voraussetzungen nicht und ist folglich unwirksam. Er entfaltet keinerlei Wirkung.
|
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
236,4 kB
|
