BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/AVK/142/2019

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

Gemäß § 44 Abs. 4 der derzeit geltenden Kommunalverfassung M-V (KV M-V) dürfen nur noch der Bürgermeister oder sein Stellvertreter Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen einwerben oder das Angebot einer Zuwendung entgegennehmen.

Über die Annahme und Vermittlung entscheidet gemäß § 6 Abs. 2 i der Hauptsatzung der Gemeinde Poppendorf

 -          bis zu einer Wertgrenze von 100,00 € der rgermeister

-          ab 100,00 € die Gemeindevertretung

 

Am 04.01.2019 ging eine Geldspende i. H. v. 500,00 € von der Agrar Union GmbH Poppendorf + Co. KG ein, welche für die FFw der Gemeinde Poppendorf verwendet werden soll.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf beschließt in ihrer Sitzung am 04.03.2019 die Annahme der unter Nr. 1 aufgeführten Geldspende im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von

 

1        Agrar Union GmbH Poppendorf + Co. KG       500,00 € zur Förderung des

    Brandschutzes

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Derzeitig wird die Spende auf dem Verwahrkonto 12600.379910 (Spenden vor Annahme nach § 44 Abs. 4 KV M-V) verbucht. Mit Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf wird die Geldspende zur Verwendung in 2019 auf das Produktkonto 12600.462900 (sonstige laufende Erträge) und dem dazugehörigen Aufwandskonto, Teilhaushalt 2 umgebucht. 

Nicht zweckgebundene und nicht verbrauchte Spenden werden ins nächste Jahr vorgetragen.

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

keine

 

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