BV Gemeinde mehrere Gremien - BV/HRA/178/2019

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

Die rechtskräftige Satzung der Gemeinde Broderstorf zur Straßenreinigung stammt aus dem Jahr 2006.

Sie ist auch aus heutiger Sicht rechtmäßig. Lediglich die Verpflichtung der Anlieger zur Entfernung von Hundekot war nicht ganz eindeutig als unzumutbar geregelt, der Verweis bei den Ordnungswidrigkeiten umfasste den § 5 bzgl. der außergewöhnlichen Verunreinigung von Straßen nicht.

 

Trotz Rechtmäßigkeit ist eine Satzung aus dem Jahre 2006 einfach alt, so dass es sinnvoll erscheint, sie nicht nur auf ihre jetzige Rechtmäßigkeit zu überprüfen, sondern auch ein entsprechendes Zeichen nach außen zu setzen, dass die Gemeindevertretung sich aktuell damit beschäftigt hat und daraus folgend neu beschließt.

 

Im Rahmen der Neufassung wurden geringfügige Änderungen vorgenommen.

So ist der Grundstücksbegriff nicht mehr in einem hinteren Paragraphen untergebracht, sondern bereits in § 1 eingefügt worden.

Die Regelung einer üblichen Reinigungszeit fehlte. Der Entwurf sieht in § 3 Abs.1 in Anlehnung an die anderen amtsangehörigen Gemeinden vor, dass die öffentlichen Straßen in der Gemeinde Broderstorf wöchentlich zu reinigen sind, in Verbindung mit § 3 Abs. 4 nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

§ 5 Abs. 3 beinhaltet nun ausdrücklich, dass der reinigungspflichtige Anlieger bzgl. Hundekot und Pferdekot nicht neben dem eigentlichen Verursacher der außergewöhnlichen Verunreinigung r die Entfernung des Hunde- bzw. Pferdekots zuständig ist.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Broderstorf beschließt in ihrer Sitzung am 03.04.2019 die Neufassung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Broderstorf gemäß anliegendem Entwurf.

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

keine

 

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Anlagen

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