BV Gemeinde mehrere Gremien - BV/STE/061/2019

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

Anpassung der Realsteuersätze nach Orientierungsdatenerlass des Landes ab dem Jahr 2019

 

Die Gemeinde sollte die Ausschöpfung ihrer Einnahmemöglichkeiten prüfen. Insoweit hat die Gemeinde über eine Erhöhung der Realsteuerhebesätze zu entscheiden.

 

Der Hebesatz sollte dem Landesdurchschnitt entsprechen. Grundlage bildet der Orientierungsdatenerlass für die Haushaltsplanung 2019 vom 30.10.2018. Um eine jährliche Anpassung der Hebesätze zu vermeiden ist es empfehlenswert, in einem Zyklus von 3 Jahren anzupassen.

 

Daher wird vorgeschlagen, ab dem Haushaltsjahr 2019 einen Hebesatz von 350 v.H. festzulegen (Landesdurchschnitt 2019 beträgt 348%). Dabei ist zu beachten, dass es grundsätzlich zu keiner Mehrbelastung der gewerbetreibenden Unternehmen kommt, da bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften als Ausgleich der Anrechnungsfaktor des § 35 EStG von 3,8 besteht. Das bringt eine Entlastung bei der Einkommensteuer, da die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz der Kommune von 400 % wird grundsätzlich eine volle Entlastung erreicht. Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich durch den reduzierten Steuersatz gem. § 23 KStG (15%) und dem Halbeinkünfteverfahren für die Gesellschafter gleichgestellt.

 

Durch die Anwendung der landesdurchschnittlichen Hebesätze ergibt sich, dass die berechneten Steuerkraftzahlen der Gemeinde (Realsteuerhebesatz oberhalb des Nivellierungshebesatzes) geringer sind als die tatsächlichen Steuereinnahmen. Die übersteigenden Beträge aus den tatsächlich höheren IST-Einnahmen bleiben bei der Finanzbedarfsrechnung bei Schlüsselzuweisungen damit unberücksichtigt und führen nicht zu einer Reduzierung der Schlüsselzuweisungen. Im Umkehrschluss wird die Gemeinde bei unterdurchschnittlichen Hebesätzen (derzeit 300%) bei der Berechnung von Schlüsselzuweisungen und Umlagen mit einer Steuerkraftmesszahl berücksichtigt, die teilweise deutlich über den tatchlichen Steuereinnahmen liegen.

 

Im Folgenden werden die sich daraus für die Gewerbetreibenden ergebenden Auswirkungen der Hebesatzänderung gemäß § 16 GewStG aufgezeigt:

 

 

Gewerbesteuer

 

HebesatzAufkommen

 

Haushaltsansatz 2019300 v. H.157.000,00 €

Haushaltsansatz 2019350 v. H.183.166,00 €

 

Mehreinnahme durch Änderung des Hebesatzes 26.166,00 €

 

r das Haushaltsjahr 2019 ist bis dato Gewerbesteuer in Höhe von 49.800,00 € angeordnet worden.

 

Nachfolgend Beispielberechnung, wie sich die Erhöhung des Hebesatzes auf den einzelnen Steuerzahler auswirkt:

 

Gewerbesteuermessbetrag1.500,00 € x 300 v. H.=    4.500,00 €

1.500.00 € x 350 v. H.=    5.250,00 €

Mehrbelastung       750,00 €

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf beschließt in ihrer Sitzung am 06.05.2019, den Hebesatz für die Gewerbesteuer gemäß § 16 Abs. 3 GewStG ab dem Kalenderjahr 2019 auf 350 v. H. festzusetzen.

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Erhöhung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer von 300 v. H. auf 350 v. H. ergeben sich Mehreinnahmen von ca.

 

2019 26.166,00 €

 

auf dem Produktkonto 61100.4013100 im Teilhaushalt 3.

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

keine

 

 

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