BV Gemeinde mehrere Gremien - BV/HRA/186/2019

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

Ende Juni 2019 ist eine neue Entschädigungsverordnung für Mecklenburg-Vorpommern in Kraft getreten. Die Verordnung umfasst höhere Entschädigungssätze u.a. für ehrenamtliche Bürgermeister, deren Stellvertreter und r Gemeindevertreter.

Der Hauptausschuss der Gemeinde Broderstorf hat sich am 11.09.2019 mit der Thematik befasst und kam überein, der Gemeindevertretung 2 Varianten zur 6. Änderung der Hauptsatzung vorzulegen.

Im Entwurf der Variante 1 der Satzungsänderung sind sowohl die Höchstsätze als Obergrenze als auch, in Klammern zur Orientierung, die momentan geltenden Sätze zu finden.

Dabei sind die Höchstsätze der Stellvertreter des Bürgermeisters an den Höchstsatz des Bürgermeister gebunden, und zwar in der Höhe des Höchstsatzes von 20 bzw. 10 Prozent der aktuellen Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister.

Die sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung der Gemeindevertreter ist von der EntschVO in ihrer bisherigen Höhe belassen und durch einen Sockelbetrag ergänzt worden. Der Höchstsatz beträgt 50,- Euro pro Monat für jeden Gemeindevertreter, der keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von der Gemeinde erhält.

Die Variante 2 lässt den Sockelbetrag außer acht, enthält Entschädigungen unterhalb der Höchstsätze und zudem eine abändernde Regelung zur Öffentlichkeit des Ausschusses für Bauwesen und Territorialentwicklung mit dem Ergebnis, dass nunmehr alle Ausschüsse außer dem Hauptausschuss öffentlich sind.

Der im Entwurf jeder Variante neu eingefügte Absatz 6 des § 8 betrifft die Feuerwehrleute der Gemeinde. Um eine funktionsfähige Feuerwehr zu haben, müssen die Feuerwehrleute trotz Arbeit und Familie bereit sein, ständig zu üben und bei Tag und Nacht gerufen zu werden und ggf. ihr Leben für andere Menschen, für die Einwohner der Gemeinde Broderstorf zu riskieren.

  1. Nach Brandschutzgesetz M-V haben sie einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen bei einem Einsatz. Selten wird dies aber in Anspruch genommen, da es kompliziert ist, alles auszurechnen und im Amt einzureichen und auch sicher bei einem einzelnen Einsatz wenig erscheint.

Daher wird vorgeschlagen, einen pro Einsatz pauschalierten Auslagenersatz an die eingesetzten Feuerwehrleute zu zahlen, und zwar in einer Höhe, die den konkreten Auslagen eines Einsatzes am ehesten entspricht (z.B. Fahrtkosten, also Benzinverbrauch, um zum Einsatzort zu gelangen und wieder nach Hause oder zur Arbeit, anteilige Waschmittelkosten für verdreckte Kleidung u. ä.).

  1. Zudem wird vorgeschlagen, jedem aktiven Feuerwehrmann aus o. b. Grund eine Aufwandsentschädigung zu gewähren. Diese wird nicht vom Brandschutzgesetz M-V getragen, sondern ebenfalls von der EntschVO M-V für „andere ehrenamtlich tätige Bürger“, § 17.
  2. Da der Verwaltungsaufwand bei einer monatlichen Feststellung der Einsätze und der aktiven Mitglieder und der folgenden Auszahlung enorm wäre, wird eine halbjährliche Zahlung vorgeschlagen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag 1:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Broderstorf beschließt in ihrer Sitzung am 02.10.2019 die 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Broderstorf gemäß anliegendem Entwurf in der Variante 1.

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

Abstimmungsergebnis:

 

__ Ja - Stimmen__ Nein - Stimmen __ Stimmenthaltung(en)

 

 

Beschlussvorschlag 2:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Broderstorf beschließt in ihrer Sitzung am 02.10.2019 die 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Broderstorf gemäß anliegendem Entwurf in der Variante 2.

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nach Auskunft der betreffenden Fachämter sind überschüssige Gelder auf den in Betracht kommenden Produktkonten 11101.5011000, 11101.5013000 und 12600.5019000 im laufenden Haushaltsjahr nicht mehr vorhanden.

 

Bei einem Inkrafttreten der Satzung ab dem 01.01.2020 hinsichtlich der Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen werden die Ausgaben in der beschlossenen Höhe in den Doppelhaushalt 2020/2021 mit aufgenommen und stehen dann zur Verfügung.

 

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

keine

 

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Anlagen

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