BV Gemeinde mehrere Gremien - BV/HuF/055/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Haushaltsrechtliche Festlegungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BV Gemeinde mehrere Gremien
- Federführend:
- Leitung Haushalt und Finanzen ALT
- Bearbeiter:
- Simone Narajek
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss Poppendorf
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Vorberatung
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19.11.2019
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Erledigt
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Gemeindevertretung Poppendorf
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Entscheidung
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09.12.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt/Problemstellung:
Die gemeindehaushaltsrechtlichen Regelungen haben mit dem Ziel der Erleichterung der Haushaltswirtschaft der Kommunen des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Datum vom 23.07.2019 Veränderungen erfahren, die nach zwischenzeitlicher Verkündung Rechtskraft erlangt haben.
Das umfasst zum einen das Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei
der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz) vom 23. Juli 2019 (GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 605 – 3) und zum anderen die Verordnung zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsverordnung) vom 23. Juli 2019 (GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2020 - 9 – 8) sowie die Verwaltungsvorschrift zur Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und Gemeindekassenverordnung-Doppik (GemHVO-GemKVO-DoppVV M-V) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Europa vom 23. Juli 2019 – II 320 - 174-53000 – (VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2020 – 24).
Neben der Regelung der neuen Darstellung der Erträge/Aufwendungen sowie der Einzahlungen/Auszahlungen und der Investitionstätigkeit und der sonstigen notwendigen und optionalen Festlegungen in der Haushaltssatzung der Gemeinden und des Amtes, die mit Verkündung des Doppik-Erleichterungsgesetzes Rechtswirksamkeit erlangt haben, wurden Übergangsregelungen oder optionale Regelungen getroffen, die zur ihrer Konkretisierung einer Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung bedürfen.
Artikel 1 Doppik-Erleichterungsverordnung regel nachfolgende Änderung:
§ 63 GemHVO-Doppik
Übergangsregelungen
(1) Die Haushaltswirtschaft bis einschließlich des Haushaltsjahres 2020, bei Doppelhaushalten bis einschließlich des Haushaltsjahres 2021, kann noch nach dieser Verordnung in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung oder bereits nach den Bestimmungen der seit dem 1. August 2019 geltenden Fassung geführt werden. Dies gilt insbesondere für die nach § 61 erforderlichen Anpassungen der Muster.
(2) Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen den Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschritten haben, können im Haushaltsjahr 2017, 2018 oder 2019 voll abgeschrieben und in Abgang gestellt werden.
Unter Berücksichtigung der GemHVO-Doppik in der geänderten Fassung vom 19.05.2016 wurde bereits nachfolgende Regelung in der Verwaltung über die Festlegungen in der Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie des Amtes und der amtsangehörigen Gemeinden praktiziert:
Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten nach überschlägigier Prüfung nicht mehr als 1.000 € netto betragen, werden nicht aufgenommen bzw. inventarisiert; er erfolgt keine Bewertung.
Das bedeutet, dass Vermögensgegenstände unter dem Wert von 1.000 € gleich in den Aufwand gebucht werden (Konto 5238*). Diese Verfahrensweise mit Wirkung ab dem 01.01.2017 gilt es aufgrund der neuen Übergangsregelungen zu bestätigen. Der bisherige Verfahrensweg ist auch weiterhin gegeben, was sich aus der GemHVO-GemKVO-DoppVV M-V ergibt, der zu § 31 Inventur-, Bewertungsvereinfachungsverfahren festlegt:
25.1 Die Gemeinde kann auf die Erfassung abnutzbarer beweglicher Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 1.000 Euro nicht überschreiten, vollumfänglich verzichten oder unterhalb von 1 000 Euro eine Wertgrenze bestimmen, bis zu der auf eine Erfassung verzichtet wird.
Des Weiteren wird seitens der Verwaltung aus Gründen der Transparenz vorgeschlagen, die Muster zur Kommunalverfassung und Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
1. für die Haushaltsplanung ab dem Haushaltsjahr 2020 entsprechend der neuen Regelungen in dem Doppik-Erleichterungsgesetz i.V.m. Doppik-Erleichterungsverordnung in der Fassung vom 23.07.2019 zu verwenden und
2. für die Jahresabschlüsse bis einschließlich des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2019 in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik zu verwenden.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf beschließt in ihrer Sitzung am 09.12.2019 nachfolgende haushaltsrechtliche Festlegungen:
Die durch das Ministerium für Inneres und Europa zur Verfügung gestellten Muster zur Kommunalverfassung und Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik sind
1. für die Haushaltsplanung ab dem Haushaltsjahr 2020 entsprechend der neuen Regelungen in dem Doppik-Erleichterungsgesetz i.V.m. Doppik-Erleichterungsverordnung in der Fassung vom 23.07.2019 zu verwenden und
2. für die Jahresabschlüsse bis einschließlich des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2019 in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik zu verwenden.
Des Weiteren werden entsprechend der Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie des Amtes Carbäk und der amtsangehörigen Gemeinden mit Wirkung ab dem 01.01.2017 abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten nach überschlägigier Prüfung nicht mehr als 1.000 € netto betragen, nicht aufgenommen bzw. inventarisiert; er erfolgt keine Bewertung.
Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Durch den Verzicht auf Inventarisierung und Abschreibung von Vermögensgegenständen bis zu einem Wert von 1.000 Euro netto wird der Haushalt durch den Vermögenserwerb sofort in Aufwand und Auszahlung belastet. Diese Aufwandsbelastung ist im Verhältnis zur Enlastung des Verwaltungsaufwandes durch diese Verfahrensweise als auch gemessen an dem betroffenen Aufwandsvolumen zu vernachlässigen.
Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:
keine