BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/AVK/165/2019
Grunddaten
- Betreff:
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Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV)
- Federführend:
- Allgemeine Verwaltung
- Bearbeiter:
- Max Schmidt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Roggentin
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Entscheidung
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09.12.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt/Problemstellung:
Gemäß Beschluss SLA 03/01/2015 des Kita- und Schulausschusses des Amtes Carbäk vom 23.04.2015 und dem Beschluss GV 01/02/15 der Gemeinde Roggentin vom 23.02.2015, wird abweichend von der Aufgabenübertragung „Schulangelegenheiten“ auf das Amt Carbäk die Gemeinde Roggentin über die Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) entscheiden. Die Voraussetzungen zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung werden weiterhin durch das Amt Carbäk geprüft.
Folgender Sachverhalt liegt vor: Die Mutter, wohnhaft in 18184 Roggentin, beantragt mit Datum vom 14.11.2019 den Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule, hier: einer Schule in der Hansestadt Rostock für ihre Tochter.
Gemäß der gesetzlichen Verpflichtung und des gesetzlich festgelegten Schuleinzugsbereiches - die Gemeinde Roggentin gehört zum Schuleinzugsgebiet „Schule an der Carbäk“ - bietet die Gemeinde Roggentin einschließlich aller Ortsteile an der „Schule an der Carbäk“ den Bildungsgang - Grundschule mit dem Profil „Volle Halbtagsschule“ an.
Nach § 46 Absatz 3 des Schulgesetzes M-V kann der Träger der örtlichen Schule, hier das Amt Carbäk für die „Schule an der Carbäk“, den Besuch einer anderen Schule des Primarbereiches gestatten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser liegt insbesondere vor, wenn
1. die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu erreichen ist,
2. der Besuch einer anderen Schule dem Schulpflichtigen die Förderung spezieller Interessen oder Fähigkeiten oder die Wahrnehmung seines Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde oder
3. besondere soziale Umstände vorliegen.
Im Antrag wurden folgende Gründe angegeben:
- Ein Umzug in die Hansestadt Rostock ist bereits absehbar und ein Schulwechsel unvermeidbar.
- Die Mutter ist alleinerziehend und aufgrund der Berufstätigkeit zeitlich nicht flexibel.
- Die Tochter besucht zurzeit eine Rostocker Kita und könnte somit mit dem Freundeskreis zusammen eingeschult werden.
Nach Prüfung des Antrages wird festgestellt, dass besondere soziale Umstände vorliegen, die eine Ausnahmegenehmigung zum Wohl des Kindes gestatten.
Aus Sicht der Verwaltung liegen somit die Ausnahmetatbestände nach §46 Abs. 3 SchulG M-V vor.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin beschließt in ihrer Sitzung am 09.12.2019, den Antrag der Mutter vom 14.11.2019 zum Besuch ihrer Tochter einer örtlich nicht zuständigen Schule zu genehmigen.
Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind jährlich im Haushalt für den Schullastenausgleich entsprechende Mittel im Produkt 21100 (Grundschulen) Produktkonto 5254300 (Kostenerstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände) Teilhaushalt 1 in Höhe von rd. 1.200,- € einzuplanen.
Aufgrund der Schulträgerschaft der Gemeinde für die Schule an der Carbäk, hat die Gemeinde durch die zu zahlende Schulumlage einen finanziellen Mehraufwand im Verhältnis zu den an die örtlich zuständige Schule zu leistenden Schullastenausgleich. Dadurch wird der Haushalt zusätzlich belastet.
Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:
keine
