BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/HRA/194/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Gemeindliche Förderung privater Photovoltaikanlagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV)
- Federführend:
- HBA/SG Rechtsamt
- Bearbeiter:
- Wenke Hausrath
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Poppendorf
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09.12.2019
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Erledigt
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Finanzausschuss Poppendorf
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Vorberatung
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21.01.2020
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Erledigt
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Gemeindevertretung Poppendorf
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Entscheidung
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10.02.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt/Problemstellung:
Am 14.01.2019 entschied die Gemeindevertretung in einem Grundsatzbeschluss die gemeindliche Förderung privater Photovoltaikanlagen in Höhe von 2.500,- Euro je Anlage und Haus oder Wohneinheit.
Der Grundsatzbeschluss widerspricht bzgl. der festgelegten Höhe der aktuellen Bearbeitung der zu seiner Umsetzung geplanten Richtlinie durch den Finanzausschuss vom 21.01.2020. Hier wurde eine differenziertere Betrachtung bzgl. der Höhe des Zuschusses vorgeschlagen. Diese ist auch empfehlenswert.
Daher bezieht sich der Beschlussvorschlag nicht mehr auf die Grundsatzentscheidung von 2019 und nicht allein auf die Entscheidung zur Richtlinie, sondern noch einmal auf den Grundsatz an sich.
Darauf sind auch die finanziellen Auswirkungen angepasst, eine Richtlinie selbst hat keine finanziellen Auswirkungen.
Die blau geschriebenen Änderungen sind die direkten Empfehlungen des Finanzausschusses.
Die rot geschriebenen Änderungen resultieren aus der von der Protokollantin an das Rechtsamt getragenen Diskussion der Mitglieder des Finanzausschusses zu der Thematik der Antragsberechtigung bzgl. Haus, Wohneinheit und Grundstück.
Grundsätzlich ist der Eigentümer eines Grundstücks logisch auch der Eigentümer des sich auf dem Grundstück befindlichen Hauses, da es einen Bestandteil des Grundstücks darstellt.
In DDR-Zeiten konnte das Eigentum an beidem auseinanderdriften. Für diese Fälle wurde der Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum BGB geschaffen.
Zudem weicht auch beim Erbbaurecht derjenige, der das Haus baut und bewohnt, vom Eigentümer des Grundstücks ab.
Die Gemeindevertretung stellte bereits im Beschluss vom 14.01.19 auf das jeweilige Haus, nicht auf das Grundstück ab. Dies wurde in den roten Änderungen fortgeführt und die Erbbauberechtigten und die dinglich Nutzungsberechtigten nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum BGB, die ein eigentumsähnliches Recht an dem Haus haben, als Antragsberechtigte mitumfasst.
Gleichzeitig wurde die „Wohneinheit“ herausgenommen, da hier wohl nicht das Wohnungseigentum im Sinne des WEG gemeint war, sondern bspw. Reihenhäuser, welche aber Bestandteile eines bestimmten Grundstücks und damit normal nach dem oben benannten Grundsatz behandelt werden.
Zudem kann man zwar eine Förderung pro Wohneinheit beim WEG vornehmen, aber eine Mehrfachförderung für ein Haus soll gerade nicht gegeben sein. So wäre aber ggf. strittig, ob eine Eigentümergemeinschaft nach WEG mehrere Anträge für jede Eigentumswohnung (Wohneinheit) – z.B. Photovoltaik am Balkon jeder Eigentumswohnung- stellen könnte. So war der ursprüngliche Grundsatzbeschluss aus jetziger Sicht kaum gemeint.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf beschließt in ihrer Sitzung am 10.02.2020 die gemeindliche Förderung von privaten Photovoltaikanlagen im Rahmen der „Richtlinie zur Gewährung einer gemeindlichen Förderung privater Photovoltaikanlagen in der Gemeinde Poppendorf“ gemäß anliegendem Entwurf.
Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Es sind finanzielle Mittel für einen Investitionszuschuss im Haushaltsjahr 2020 in Höhe von 50.000,- Euro unter dem Produkt 57100.0130000/7815100 im Teilhaushalt 2 eingestellt.
Damit stehen Gelder für eine maximale Förderung von 20 Photovoltaikanlagen zur Verfügung.
Der max. Zuschuss in Höhe von 2.500,- Euro geteilt durch die aus der amtlichen AfA-Tabelle zu privaten Photovoltaikanlagen vom Bundesfinanzministerium angegebenen 20 Jahre Abschreibung ergibt eine jährliche Abschreibung pro Investitionszuschuss in Höhe von 125,- Euro.
Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:
keine
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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13,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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454,5 kB
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3
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(wie Dokument)
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668,3 kB
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