BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/BAU/184/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

Die Antragstellerin beantragt die Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück in der

Gemarkung: Neu BroderstorfFlur: 1 Flurstück: 1/23, 1/27

Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 der Gemeinde Broderstorf für das Wohngebiet Neu Broderstorf West.

Rein planungsrechtlich stehen dem Vorhaben Bedenken nicht entgegen.

 

Gleichzeitig beantragt die Antragstellerin jedoch die Befreiung von den Festsetzungen im B-Plan zur Errichtung einer zweiten Zufahrt über den Landwirtschaftsweg. Die Notwendigkeit einer zweiten Zufahrt wird damit begründet, die bereits vorhandenen Bepflanzungen (Kirsch- und Apfelbaum, Rosenbeet, Hecke) auf der regulären Zufahrt über die Pastower Straße nicht entfernen zu wollen. Ein Erreichen der beantragten Doppelgarage über diese Zufahrt wäre allerdings möglich.

Die gewünschte zweite Zufahrt soll über einen Feldweg hin zu einer Fläche führen, die im Bebauungsplan als Fläche für Anpflanzungen (Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft) mit einem Pflanzgebot festgesetzt wurde.

Grundsätzlich kann eine Befreiung gem. § 31 BauGB dann erteilt werden, wenn

  1. Die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
  2. Einer der in § 31 II Nr. 1-3 BauGB genannten Gründe vorliegt und
  3. Die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die Befreiung wäre abzulehnen, wenn die beantragte Abweichung dem planerischen Grundkonzept (1.) zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss nahe, dass eine Änderung der Planungskonzeption gegeben ist, der nur im Wege einer Planänderung nachgekommen werden darf (vgl. Reidt in Kommentar zum BauGB, 12. Auflage 2014, § 31 Rn. 29).

Ein solch „tiefer“ Befreiungsantrag liegt hier vor, da das Vorhaben dem Grundgedanken (planerische Wille der Gemeinde) dieses Pflanzgebots offenkundig widerspricht, sodass hier nicht von einer minderen Beeinträchtigung ausgegangen werden kann.

Ebenfalls ist zu berücksichtigen, wie sich eine Befreiung künftig auf das Plangebiet auswirken kann. Problematisch ist dies, wenn von der konkreten Befreiung eine Art Vorbildwirkung ausgeht, die das Plangefüge bei identischer Entscheidung in ähnlichen Fällen erschüttern würde.

Da das Vorhaben vorliegend evident die Grundzüge der Planung berührt, entfällt die Prüfung der weiteren Tatbestände des § 31 BauGB. Der Befreiungsantrag muss abgelehnt werden.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Bauausschuss der Gemeinde Broderstorf empfiehlt der Bürgermeisterin in seiner Sitzung am 13.01.2020 den Befreiungsantrag der Antragstellerin, nämlich das Entfernen der im B-Plan festgesetzten Strauchhecke (Pflanzgebot) zur Herstellung einer zweiten Zufahrt aus folgenden Gründen abzulehnen:

 

Das Vorhaben greift in die Grundzüge der Planung ein. Die beantragte Garage kann auch über die vorhandene Zufahrt vom Pastower Weg aus erreicht werden.

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

Keine

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Anlagen

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