BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/STE/062/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Anpassung der Realsteuersätze nach Orientierungsdatenerlass des Landes ab dem Jahr 2020 (Grundsteuern)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV)
- Federführend:
- HuF/SG Steueramt
- Bearbeiter:
- Janine Below
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Poppendorf
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04.11.2019
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10.02.2020
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Erledigt
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Finanzausschuss Poppendorf
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Vorberatung
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21.01.2020
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Bereit
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Gemeindevertretung Poppendorf
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Sachverhalt
Sachverhalt/Problemstellung:
Anpassung der Realsteuersätze nach Orientierungsdatenerlass des Landes
Zur Ausschöpfung ihrer Einnahmemöglichkeiten sollte sich die Gemeinde Poppendorf für die Möglichkeit der Erhöhung der Realsteuerhebesätze entscheiden.
Der Hebesatz soll dem Landesdurchschnitt angepasst sein. Grundlage bildet der Orientierungsdatenerlass für die Haushaltsplanung 2020 vom 30.10.2019.
Um eine jährliche Anpassung der Hebesätze verbunden mit jährlicher Bescheiderstellung
zu vermeiden, ist es empfehlenswert, in einem Zyklus von 3 Jahren anzupassen.
Daher wird vorgeschlagen, ab dem Haushaltsjahr 2020 einen Hebesatz für Grundsteuer A von 330 v.H. und für Grundsteuer B von 430 v.H. festzulegen (der aktuelle Nivellierungshebesatz beträgt für die Grundsteuer A 323 %und für die Grundsteuer B 427 %).
Durch die Anwendung der landesdurchschnittlichen Hebesätze ergibt sich, dass die berechneten Steuerkraftzahlen der Gemeinde (Realsteuerhebesatz oberhalb des Nivellierungshebesatzes), geringer sind als die tatsächlichen Steuereinnahmen. Die übersteigenden Beträge aus den tatsächlich höheren IST-Einnahmen bleiben bei der Finanzbedarfsrechnung bei Schlüsselzuweisungen damit unberücksichtigt und führen nicht zu einer Reduzierung der Schlüsselzuweisungen. Im Umkehrschluss wird die Gemeinde bei unterdurchschnittlichen Hebesätzen (Grundsteuer A derzeit 200 % / Grundsteuer B derzeit 300 %) bei der Berechnung von Schlüsselzuweisungen und Umlagen mit einer Steuerkraftmesszahl berücksichtigt, die teilweise deutlich über den tatsächlichen Steuereinnahmen liegen.
Im Folgenden werden die sich daraus für die Grundstückseigentümer ergebenden Auswirkungen der Hebesatzänderung gemäß § 25 Abs. 1 GrStG aufgezeigt:
Grundsteuer A
HebesatzAufkommen
2019: 200 v. H. 6.700,00 €
2020: 330 v. H. 11.055,00 €
Mehreinnahme durch Änderung des Hebesatzes: 4.355,00 €
Grundsteuer B
HebesatzAufkommen
2019: 300 v. H.165.000,00 €
2020: 430 v. H.236.500,00 €
Mehreinnahme durch Änderung des Hebesatzes: 71.500,00 €
Grundsteuer B Ersatzbemessung
HebesatzAufkommen
2019: 300 v. H. 6.500,00 €
2019: 430 v. H. 9.316,00 €
Mehreinnahme durch Änderung des Hebesatzes: 2.816,00 €
Nachfolgend Beispielrechnungen, wie sich die Erhöhung der Hebesätze auf die einzelnen Steuerzahler auswirkt:
Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft)
Messbetrag120,10 € x 200 v.H.= 240,20 €
x Hebesatz120,10 € x 330 v.H.= 396,33 €
Mehrbelastung= 156,13 €
Grundsteuer B (unbebaute und bebaute Grundstücke)
Messbetrag37,22 € x 300 v.H.= 111,66 € (Einfamilienhaus)
x Hebesatz37,22 € x 430 v.H.= 160,05 €
Mehrbelastung= 48,39 €
Berechnung der Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage, § 42 Grundsteuergesetz (GrStG).
Bei einem Hebesatz von 300 vom Hundert für Grundstücke beträgt der Jahresbetrag der Grundsteuer für Wohnungen, die mit Bad, Innen-WC und Sammelheizung ausgestattet sind,
1 Euro je m² Wohnfläche, für andere Wohnungen 0,75 € je m² Wohnfläche und der Jahresbetrag für einen Abstellplatz in einer Garage 5,00 Euro.
Beschließt die Gemeinde Poppendorf in ihrer Haushaltssatzung ab dem Kalenderjahr 2020 für die Grundsteuer B einen Hebesatz von 400 vom Hundert errechnet sich die Grundsteuer B nach der Ersatzbemessungsgrundlage wie folgt (Beispiele):
98 m² Wohnfläche x 1,00 € = 98,00 € Grundsteuer.
Bei einem Hebesatz von 430 v.H. beträgt die
Grundsteuer 98,00 € x 430/300 = 140,46 €
Abstellplatz in einer Garage:
5 € x 430/300 = 7,16 €
Daraus ergibt sich der Jahresbetrag von insgesamt 147,63 €.
Differenz zu 2019: 49,63 €
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf beschließt in ihrer Sitzung am 10.02.2020 die Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer A von 200 auf 330 Prozent und für die Grundsteuer B von 300 auf 430 Prozent.
Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Die Gemeinde Poppendorf kann mit zusätzlichen Erträgen von etwa 4.355,00 Euro durch die Grundsteuer A pro Kalenderjahr auf dem Produktkonto 61100.6011100 im Teilhaushalt 3, mit etwa 71.500,00 Euro durch die Grundsteuer B pro Kalenderjahr auf dem Produktkonto 61100.6012101 im Teilhaushalt 3 und mit etwa 2.816,00 Euro durch die Grundsteuer B Ersatzbemessung pro Kalenderjahr auf dem Produktkonto 61100.6012102 im Teilhaushalt 3 rechnen.
Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:
keine