BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/STE/063/2019

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

Anpassung der Realsteuersätze nach Orientierungsdatenerlass des Landes ab dem Jahr 2020 (Gewerbesteuer)

 

Die Gemeinde sollte die Ausschöpfung ihrer Einnahmemöglichkeiten prüfen, insbesondere vor dem Hintergrund der stark schwankenden Gewerbesteuereinnahmen. Insoweit hat die Gemeinde über eine Erhöhung der Realsteuerhebesätze zu entscheiden.

 

Aus diesem Grund sollte der Hebesatz dem Landesdurchschnitt entsprechen. Grundlage bildet der Orientierungsdatenerlass für die Haushaltsplanung 2020 vom 30.10.2019. Um eine jährliche Anpassung der Hebesätze zu vermeiden ist es empfehlenswert, in einem Zyklus von 3 Jahren anzupassen.

 

Daher wird vorgeschlagen, ab dem Haushaltsjahr 2020 einen Hebesatz von 385 v.H. festzulegen (der aktuelle Nivellierungshebesatz der Gewerbesteuer beträgt 381%). Dabei ist zu beachten, dass es grundsätzlich zu keiner Mehrbelastung der gewerbetreibenden Unternehmen kommt, da bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften als Ausgleich der Anrechnungsfaktor des § 35 EStG von 3,8 besteht. Das bringt eine Entlastung bei der Einkommensteuer, da die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz der Kommune von 400 % wird grundsätzlich eine volle Entlastung erreicht. Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich durch den reduzierten Steuersatz gem. § 23 KStG (15%) und dem Halbeinkünfteverfahren für die Gesellschafter gleichgestellt.

 

Durch die Anwendung der landesdurchschnittlichen Hebesätze ergibt sich, dass die berechneten Steuerkraftzahlen der Gemeinde (Realsteuerhebesatz oberhalb des Nivellierungshebesatzes) geringer sind als die tatsächlichen Steuereinnahmen. Die übersteigenden Beträge aus den tatsächlich höheren IST-Einnahmen bleiben bei der Finanzbedarfsrechnung bei Schlüsselzuweisungen damit unberücksichtigt und führen nicht zu einer Reduzierung der Schlüsselzuweisungen. Im Umkehrschluss wird die Gemeinde bei unterdurchschnittlichen Hebesätzen (derzeit 300%) bei der Berechnung von Schlüsselzuweisungen und Umlagen mit einer Steuerkraftmesszahl berücksichtigt, die teilweise deutlich über den tatsächlichen Steuereinnahmen liegen.

 

Im Folgenden werden die sich daraus für die Gewerbetreibenden ergebenden Auswirkungen der Hebesatzänderung gemäß § 16 GewStG aufgezeigt:

 

Gewerbesteuer

 

HebesatzAufkommen

 

Haushaltsansatz 2019300 v. H.133.000,00 €

Haushaltsansatz 2020385 v. H.170.683,00

 

Mehreinnahme durch Änderung des Hebesatzes37.683,00 €

 

r das Haushaltsjahr 2019 ist bis dato Gewerbesteuer in Höhe von 105.000,00 € gezahlt worden.

 

Nachfolgend Beispielberechnung, wie sich die Erhöhung des Hebesatzes auf den einzelnen Steuerzahler auswirkt:

 

Gewerbesteuermessbetrag1.500,00 € x 300 v. H.=    4.500,00 €

1.500.00 € x 385 v. H.=    5.775,00 €

Mehrbelastung     1.275,00 €

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf beschließt in ihrer Sitzung am 10.02.2020, die Erhöhung des Hebesatzes der Gewerbesteuer von 300 auf 385 Prozent.

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Die Gemeinde Poppendorf kann mit zusätzlichen Erträgen von etwa 37.683,00 Euro durch die Gewerbesteuer pro Kalenderjahr auf dem Produktkonto 61100.6013100 im Teilhaushalt 3 planen.

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

keine

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