BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/HRA/200/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

Im Straßenausbaubeitragsrecht sind grundsätzlich auch landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich in die Beitragsberechnung einzubeziehen. Dabei ist dem Umstand, dass für solche Grundstücke oder Teile davon die Inanspruchnahmemöglichkeit im Vergleich zu anderen, insbesondere baulichen oder gewerblichen, Nutzungen einen geringeren Vorteil nach sich zieht, durch eine entsprechende Beitragsabstufung Rechnung zu tragen.

Die Gemeinde Broderstorf nutzt dazu in ihrer Straßenbaubeitragssatzung die weit verbreitete Verteilungsregelung der Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Faktor 0,05.

 

Eine weitere Beitragsabstufung für extrem große Acker- und Wiesengrundstücke im Außenbereich ist nicht enthalten und war auch bislang zur vorteilsgerechten Verteilung der Beiträge nicht nötig.

 

Gleichwohl ist dieser im Grundsatz zulässige Verteilungsmaßstab im Einzelfall rechtlichen Bedenken hinsichtlich seiner Vorteilsgerechtigkeit ausgesetzt.

Bei Grundstücken von beispielsweise 20 Hektar Größe werden mit der für Außenbereichsflächen vorgesehenen Beitragsabstufung Beitragshöhen erzielt, die mit der beitragsrechtlichen Forderung einer vorteilsgerechten Beitragsbemessung kaum mehr in Einklang zu bringen sind.

In der Anlage „Alte Schulstraße“ existieren 9 große, einzubeziehende Ackerflächen (72 ha), so dass die Beiträge erheblich von den landwirtschaftlichen Flächen, die die Verkehrsanlage nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich nutzen, getragenrden.

Bei der Nutzung des Vervielfältigers von 0,05 würden die Eigentümer dieser Flächen 33 % des umlagefähigen Aufwandes von 49.243,00 Euro (16.235,91 Euro) übernehmen müssen.

 

Als Lösung zeigt hier der Kommentar zum KAG M-V die Nutzung des sog. Quadratwurzelmaßstabs für unbebaute Außenbereichsgrundstücke neben der Geltung des Grundflächenmaßstabsr alle anderen Grundscke auf.

Das VG Greifwald beurteilte diese Methode bereits im Jahr 2014 als vorteilsgerecht und zulässig.

Bei Anwendung des Quadratwurzelmaßstabs würden die Eigentümer der landwirtschaftlich genutzten Flächen lediglich 18 % (8.719,94 Euro) des umlagefähigen Aufwandes tragen.

 

Damit die jeweiligen Flächenwerte, die einerseits mit dem qualifizierten Grundflächenmaßstab und andererseits mit dem Quadratwurzelmaßstab ermittelt werden, in einem ausgewogenen Verhältnis zueinanderstehen, muss zudem der mithilfe des Quadratwurzelmaßstabs errechnete Flächenwert mit dem Faktor 5 multipliziert werden.

Eine Flurstücksgröße von 10.000 m2 stellt den Scheidepunkt der beiden erläuterten Maßstäbe dar.

 

Der Entwurf der 4. Satzung zur Änderung der Straßenbaubeitragssatzung beinhaltet die aufgezeigte Möglichkeit der Erweiterung der Beitragsabstufung bei Vorliegen der genannten Konstellation.

 

Die Rückwirkung zum Inkrafttreten bezieht sich auf den Tag der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht durch die öffentliche Bekanntmachung der Abweichungssatzung zur „Alte Schulstraße“.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Broderstorf beschließt in ihrer Sitzung am 05.02.2020 die 4. Satzung zur Änderung der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Broderstorf gemäß anliegendem Entwurf.

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

keine

 

 

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Anlagen

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