BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV//075/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

 

 

 

Gemäß § 44 Abs. 4 der derzeit geltenden Kommunalverfassung M-V (KV M-V) dürfen nur noch der Bürgermeister oder sein Stellvertreter Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen einwerben oder das Angebot einer Zuwendung entgegennehmen.

Über die Annahme und Vermittlung entscheidet gemäß § 6 Abs. 2 i der Hauptsatzung der Gemeinde Poppendorf

 

-          bis zu einer Wertgrenze von 100,00 € der Bürgermeister

-          ab 100,00 € die Gemeindevertretung.

 

 

Folgende Spende ist am 03.01.2020 eingegangen:

 

  1. Agrar Union GmbH+Co.KG  500,00 €zur Förderung des Brandschutzes

Poppendorf

Dorfstraße 30

18184 Poppendorf

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf beschließt in ihrer Sitzung am 10.02.2020 die Annahme der unter Nr. 1 aufgeführten Geldspende im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von

 

 

 

  1. Agrar Union GmbH+Co.KG  500,00 €zur Förderung des Brandschutzes

Poppendorf

Dorfstraße 30

18184 Poppendorf

 

 

 

 

 

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Derzeitig wird die Spende auf dem Verwahrkonto 12600.379910 (Spenden vor Annahme nach § 44 Abs. 4 KV M-V) verbucht. Mit Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf und Anzeige der Verwendung wird die Geldspende auf das Produktkonto 12600.462900 (sonstige laufende Erträge) umgebucht.

Nicht zweckgebundene und nicht verbrauchte Spenden werden ins nächste Jahr vorgetragen

 

 

 

 

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

 

 

Keine

 

 

 

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