BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/BAU/214/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

Der Antragsteller begehrt im Wege der Bauvoranfrage zu wissen, ob die Nutzungsänderung von einer Garage in eine Wohnung (2 Zimmer) auf dem Grundstück in der

 

Gemarkung: IkendorfFlur: 1Flurstück: 293

 

Antragseingang im Amt: 20.01.2020Fristablauf nach BauGB: 20.03.2020

 

bauplanungsrechtlich zulässig ist.

 

Gem. § 29 I BauGB gelten für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben (…) die §§ 30 bis 37 BauGB.

 

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung von Ikendorf. Die baurechtliche Beurteilungsgrundlage bildet somit § 34 BauGB. Demnach sind Bauvorhaben zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut wird, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Rein planungsrechtlich stehen Bedenken nicht entgegen. Die Prüfung der bauordnungsrechtlichen Belange erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde.

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB kann erteilt werden.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Bauausschuss der Gemeinde Broderstorf empfiehlt der Bürgermeisterin in seiner Sitzung am 17.02.2020 das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zur Bauvoranfrage des Antragstellers, nämlich ob die Nutzungsänderung von einer Garage in eine Wohnung (2 Räume) auf dem Grundstück in der Gemarkung Ikendorf, Flur 1, Flurstück 293 bauplanungsrechtlich zulässig ist, zu erteilen.

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

Keine

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Anlagen

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