BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/BAU/219/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (StALU MM) beteiligt die Gemeinde Broderstorf gem. § 11 9. BGImSchV im Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSCH zur Errichtung einer Windenergieanlage (WEA) vom Typ ENERCON E115 EP3 E3, zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB.

Die WEA soll errichtet werden auf dem Grundstück in der

 

Gemarkung: NeuendorfFlur: 1Flurstück: 101/2

Antragseingang im Amt: 28.01.2020Fristablauf nach BauGB: 28.03.2020

 

Das Vorhabengrundstück befindet sich weder im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans noch einer anderen städtebaulichen Satzung. Ausgehend von den örtlichen Gegegenheiten gilt das Grundstück dem Außenbereich als zugehörig. Die baurechtliche Beurteilungsgrundlage bildet somit § 35 BauGB. Gem. § 35 I BauGB sind Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn es sich um sog. privilegierte Vorhaben handelt und die Erschließung gesichert ist.

Bei einer Windenergieanlage handelt es sich gem. § 35 I Nr. 5 BauGB um ein solches privilegiertes Vorhaben (vgl. auch Mitschang/Reidt in Kommentar zum BauGB, 12. Auflage 2014, § 35, Rn. 46).

 

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB darf nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden.

 

r den gleichen Vorhabenstandort erhielt bereits die Infrastrukturgemeinschaft Broderstorf GbR mit Bescheid vom 12.11.2018 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer WEA vom Typ eno 92-2.2 mit 2,2 MW Nennleistung und 123,00 m Nabenhöhe. Die Gemeinde Broderstorf hatte seinerzeit das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB mit der Begründung versagt, dass die WEA ID 1081-01 bei Inkrafttreten des neuen Entwurfs des Regionalen Raumentwicklungsprogramms nicht mehr im Eignungsgebiet Nr. 2/4 liegt. Da es sich hier nicht um planungsrechtliche Versagensgründe nach §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB handelte und das gemeindliche Einvernehmen somit rechtswidrig versagt wurde, wurde dieses durch die Genehmigungsbehörde ersetzt.

 

Nach erfolgtem Betreiberwechsel beantragt nunmehr die SBH Wind Broderstorf GmbH & Co.KG die Änderung des Anlagentyps auf eine ENERCON E1165 EP3 E3, da der genehmigte WEA-Typ nicht mehr verfügbar ist. Dieser Anlagentyp unterscheidet sich von der genehmigten Anlage hinsichtlich Größe (135,0 m Nabenhöhe) und Nennleistung (4,2 MW).

 

Der Vorhabenstandort hat sich ebenfalls geringfügig geändert, er wird um ca. 11 m in nordwestlicher Richtung verschoben. Der Standort befindet sich jedoch nach wie vor im Vorranggebiet für Windenergieanlagen, Broderstorf 2/4 des Raumentwicklungspgrogramms Region Rostock v. 17.12.2019. Im engeren Eignungsgebiet werden bislang ca. 13 Windenergieanlagen betrieben.

 

Die Erschließung erfolgt von Neuendorf kommend über den öffentlichen Gemeindeweg (Gemarkung Neuendorf, Flur 1, Flurstück 153) und von dort über das Flurstück 99/2 zum Standortflurstück 101/2 und ist mittel Zuwegungsbaulasten zu Gunsten des Bauherrn zu sichern.

Den Antragsunterlagen beigefügt ist ein Schallimmissionsprognose sowie eine Schattenwurfprognose. Im Ergebnis beider Untersuchungen ist mit Beeinträchtigungen für angrenzende Wohngebiete nicht zu rechnen. 

 

Nach Betriebseinstellung verpflichtet sich der Betreiber, die Anlage vollständig zurückzubauen und den Standort wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Im Übrigen stehen planungsrechtliche Bedenken nicht entgegen. Das gemeindliche Einvernehmen gem. 36 BauGB kann erteilt werden.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Broderstorf beschließt in ihrer Sitzung am 04.03.2020 das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum Antrag für eine Genehmigung nach § 16 BimSchG der Antragstellerin SBH Wind Broderstorf GmbH & Co.KG zur Errichtung einer Windenergieanlage von Typ ENERCON E-115 EP3 E3 auf dem Grundstück in der Gemarkung Neuendorf, Flur 1, Flurstück 101/2 zu erteilen.

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

Keine

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Anlagen

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