BV Amt nur ein Gremium (i.d.R. AA) - BV//074/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

 

Gemäß §144 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 44 Abs. 4 Satz 3 KV-MV der derzeit geltenden Kommunalverfassung M-V (KV M-V) darf nur der Amtsausschuss Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen einwerben oder das Angebot einer Zuwendung entgegennehmen.

Über die Annahme und Vermittlung entscheidet gemäß §144 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 44 Abs. 4 Satz 3 KV-MV der Amtsausschuss.

 

Folgende Spende ist am 09.12.2019 r das Amt Carbäk eingegangen:

 

Dr.Herwig und Monika Elgeti250,00 €zur Förderung des Brandschutzes

18184 Broderstorf,( Spende FFw nur für Jugendfeuerwehren                                                        des Amtes Carbäk )

Am Dorfteich 6 a

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Amtsausschuss des Amtes Carbäk beschließt in ihrer Sitzung am 27.02.2020 die Annahme der unter Nr. 1 aufgeführten Geldspende im Sinne von §144 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 44 Abs. 4 Satz 3 KV-MV.

 

 

 

Dr.Herwig und Monika Elgeti250,00 €zur Förderung des Brandschutzes

(Spende FFw  nur fürJugendfeuerwehren des Amtes Carbäk )

Am Dorfteich 6 a

 

18184 Broderstorf,

 

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Derzeitig wurde die Spende auf dem Verwahrkonto 12600.379910 (Spenden vor Annahme nach § 44 Abs. 4 Satz 3 KV-MV) verbucht. Mit Beschluss gemäß §144 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 44 Abs. 4 Satz 3 KV-MV des Amtsausschusses wird die Geldspende zur Verwendung in 2020 auf das Produktkonto 12600.462900 (sonstige laufende Erträge), Teilhaushalt 2 umgebucht.

Nicht zweckgebundene und nicht verbrauchte Spenden werden ins nächste Jahr vorgetragen.

 

 

 

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

 

 

keine

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