BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV//078/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

 

 

Gemäß § 44 Abs. 4 der derzeit geltenden Kommunalverfassung M-V (KV M-V) dürfen nur noch der

rgermeister oder sein Stellvertreter Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen

einwerben oder das Angebot einer Zuwendung entgegennehmen.

Über die Annahme und Vermittlung entscheidet gemäß § 6 Abs. 2 b der Hauptsatzung der

Gemeinde Broderstorf

- bis zu einer Wertgrenze von 100,00 der Bürgermeister

- ab 100,00 € die Gemeindevertretung.

 

Folgende Sachspende ist in 2019 für die Gemeinde Broderstorf eingegangen:

 

  1. 22 Blumenschalen für die Förderung der Altenhilfe in Höhe von 220,00 € von Bestattungshaus

Klaus Hacker für die Altersjubilare.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Broderstorf beschließt in ihrer Sitzung

am 04.03.2020 die Annahme der unter Nr. 1 aufgeführten Sachspende im Sinne von § 44 Abs. 4 KV

M-V von:

 

  1. 22 Blumenschalen für die Förderung der Altenhilfe in Höhe von 220,00 € von Bestattungshaus

Klaus Hacker für die Altersjubilare.

 

 

 

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Mit Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Broderstorf wird die Sachspende zur

Verwendung in 2019 auf das Produktkonto 28100.4145900 (Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke an sonstigen privaten Bereich), Teilhaushalt 1 verbucht.

Gleichzeitig wird die Sachspende auf dem Produktkonto 28100.541590 verbucht.

 

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

 

 

keine

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