BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV//079/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

 

 

 

Gemäß § 44 Abs. 4 der derzeit geltenden Kommunalverfassung M-V (KV M-V) dürfen nur noch der Bürgermeister oder sein Stellvertreter Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen einwerben oder das Angebot einer Zuwendung entgegennehmen.

Über die Annahme und Vermittlung entscheidet gemäß § 6 Abs. 2 b der Hauptsatzung die Gemeinde Broderstorf.

 

-          bis zu einer Wertgrenze von 100,00 € der Bürgermeister

-          ab 100,00 € die Gemeindevertretung.

 

Folgende Spende ist am 16.12.2019 für die Gemeinde Broderstorf eingegangen:

 

ABG Broderstorf KG500,00 €zur Förderung des Brandschutzes

18184 Broderstorf,( Spende FFw Broderstorf )

Finstorfer Mühle 2

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Broderstorf beschließt in ihrer Sitzung am 04.03.2020 die Annahme der unter Nr. 1 aufgeführten Geldspende im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von :

 

1.

 

ABG Broderstorf KG500,00 €zur Förderung des Brandschutzes

18184 Broderstorf,( Spende FFw Broderstorf )

Finstorfer Mühle 2

 

 

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Derzeitig wurde die Spende auf dem Verwahrkonto 12600.379910 (Spenden vor Annahme nach § 44 Abs. 4 KV M-V) verbucht. Mit Beschluss und Verwendungsanzeige der Gemeindevertretung der Gemeinde Broderstorf wird die Geldspende zur Verwendung in 2020 auf das Produktkonto 12600.462900 (sonstige laufende Erträge), Teilhaushalt 2 umgebucht.

Nicht zweckgebundene und nicht verbrauchte Spenden werden ins nächste Jahr vorgetragen.

 

 

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

 

 

keine

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