BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/HuF/058/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

In der Sitzung des Sozialausschusses der Gemeinde Broderstorf am 20.11.2019 wurde nachfolgende Frage zur Klärung durch das Amt aufgeworfen:

Übertragung des anteiligen Restvermögens aus der Stiftung Pastower

Jugend nach Liquidation der Stiftung – rechtliche Wertung und Notwendigkeit

eines Annahmebeschlusses durch die Gemeinde

 

Rechtliche Würdigung:

Die Übertragung des anteiligen Restvermögens nach Liquidation und Aufhebung der Stiftung Pastower Jugend stellt keine Schenkung dar, und zwar aus den Gründen einer fehlenden freigebigen Zuwendung. Sie stellt auch keine Gewinnausschüttung dar und hat somit weder erbschaftssteuerrechtliche noch einkommenssteuerrechtliche Relevanz. Es handelt sich bei der Übertragung des Restvermögens an die Gemeinde um keine steuerpflichtige Einnahme. Die Einnahme aufgrund der Liquidation und Aufhebung der Stiftung ist als Zuwendung, vergleichbar derer bei Erhalt einer Spende zu betrachten. Die Vermögensverwendung nach Aufhebung der Stiftung hat aufgrund dessen entsprechend des Stiftungszwecks für gemeinnützige Zwecke zur Unterstützung der Kinder und Jugendlichen zu erfolgen entsprechend der Aufhebungsverfügung vom 01.11.2018.
 

Aus Klarstellungsgründen ist ein Beschluss zur Annahme des durch die Liquidation und Aufhebung an die Gemeinde als Anfallberechtigte übertragenen anteiligen Restvermögens der Stiftung in der Form der Annahme einer Spende unter Verweis auf die Verwendung des übertragenen Stiftungsvermögens zweckgebunden entsprechend des Willens der Stifter zur Unterstützung der Kinder und Jugendlichen durch die Gemeinde zu fassen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Broderstorf beschließt in ihrer Sitzung am 04.03.2020 die Annahme des anteiligen Restvermögens in Höhe von insgesamt 28.441,29 EUR nach Liquidation und Aufhebung der Stiftung Pastower Jugend mit der Maßgabe der Mittelverwendung entsprechend des Stiftungszweckes zur Unterstützung der Kinder und Jugendlichen der Gemeinde.

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Das durch die Aufhebung der Stiftung Pastower Jugend an die Gemeinde als Anfallberechtigte übertragene anteilige Restvermögen in Höhe von 25.000 EUR eingebrachtes Stammkapital und in Höhe von 3.441,29 EUR der zum Zeitpunkt der Aufhebung angesammelter Zinsen wurde am 02.01.2019 unter dem Produktkonto 36200.3791000 (Konto für die Rückabwicklung der Stiftung Pastower Jugend) erfasst und am 19.12.2019 als außerordentlicher Ertrag/außerordentliche Einzahlung unter dem Konto 36200.4910000/6690000 aufgrund Stiftungsaufhebung verbucht.

 

Die Finanzmittel in Höhe von insgesamt 28.441,29 EUR sind dem Stiftungszweck entsprechend für gemeinnützige Zwecke zur Unterstützung der Kinder und Jugendlichen zu verwenden. Die Gemeinde hat in den Doppelhaushalt 2020/2021 auf dem Produktkonto 36600.7857100 Finanzmittel in Höhe von insgesamt 50.000 EUR für Spielgeräte für 5 Spielplätze eingestellt. Damit ist eine dem Stiftungszweck entsprechende Verwendung des an die Gemeinde gefallenen Restvermögens der aufgehobenen Stiftung Pastower Jugend gesichert.

 

 

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

keine

 

 

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